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Vorsorgevollmacht

Allgemeines

Für den Fall einer nachhaltigen Betreuungsbedürftigkeit im Alter oder aufgrund einer schweren Erkrankung kann die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht im Regelfall vermieden werden, wenn man rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird deshalb vielerorts propagiert. Es liegt nahe, die private Organisation der Betreuung der durch das Betreuungsgericht angeordneten und überwachten staatlichen Betreuung vorzuziehen.

Familiäre und wirtschaftliche Erwägungen sprechen für eine private Lösung der Betreuungsprobleme durch eine entsprechende Vollmacht. Die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht kommt nach dem BGB in Betracht, wenn der zu Betreuende körperlich oder psychisch krank oder behindert ist und infolgedessen seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.

Mit der Zunahme des durchschnittlichen Lebensalters und allgemeiner Risiken der Lebensführung wächst die Zahl derjenigen, die betreut werden müssen. Der Pflegebedürftige kann für diesen Fall vorsorgen und eine entsprechende Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht hat den Vorteil, dass der Pflegebedürftige den Bevollmächtigten als eine Person seines Vertrauens auswählen kann und nicht auf die Auswahl angewiesen ist, die das Betreuungsgericht vornimmt. Darüber hinaus ist der Bevollmächtigte seinem Vollmachtgeber rechenschaftspflichtig und nicht dem Betreuungsgericht. Schließlich kann der Vollmachtgeber dafür sorgen, dass sich die finanziellen Aufwendungen für die Durchführung der privaten Betreuung durch Vollmacht in vernünftigen Grenzen halten.

Gesetzliche Grundlage für die Vorsorgevollmacht

Eine durch das Betreuungsgericht erfolgende Bestellung eines (rechtlichen) Betreuers kommt dann insoweit nicht in Betracht, als die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Inhalt der Vollmacht

Die Vollmacht muss zunächst eindeutig erkennen lassen, wer sie erteilt. Die Vollmacht sollte daher sinnvollerweise mit der Bezeichnung des Vollmachtgebers beginnen. Der Name, der Vorname, das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie der Wohnort des Vollmachtgebers sollten aufgenommen werder. Dasselbe gilt für die Person desjenigen, dem die Vollmacht erteilt wird, den Bevollmächtigten. Auch er soll mit dem vollständigen Namen und den übrigen Personalien festgehalten werden.

Bedacht werden sollte, ob nicht gleichzeitig mehrere Personen Vollmacht erhalten oder wenigstens ein Ersatzbevollmächtigter benannt wird, falls der in erster Linie Bevollmächtigte selbst wegfällt (z.B. weil er selbst betreuungsbedürftig wird oder gar stirbt).

Dies ist vor allem dann zu überlegen, wenn sich in etwa gleichaltrige Eheleute wechselseitig bevollmächtigen. Zur Lösung des praktischen Problems kann daran gedacht werden, hilfsweise ein Kind oder einen vertrauenswürdigen Dritten als weiteren Bevollmächtigten einzusetzen.

Der Zeitpunkt, zu dem eine solche Vollmacht in Kraft treten soll, ist kaum vorhersehbar. Allerdings sollte das Inkrafttreten der Vollmacht in ihrem Text nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Vorsorgefall eingetreten ist. Vielmehr empfiehlt sich, die Vollmacht sofort bedingungslos zu erteilen. Damit ist keine Gefahr verbunden: Der Vollmachtgeber kann die erteilte Vollmacht jederzeit und willkürlich widerrufen, solange er geschäftsfähig ist.

Der Vollmachtgeber muss deshalb im eigenen Interesse sicherstellen, dass die Vollmacht schriftlich verfasst wird und nicht vorzeitig missbraucht werden kann. Das kann z.B. in der Weise getan werden, dass der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde zunächst dem Bevollmächtigten nicht aushändigt. Im Fall einer notariell beurkundeten Vollmacht kann der Notar angewiesen werden, eine Ausfertigung der Urkunde (nur mit ihr kann der Bevollmächtigten seine Vollmacht nachweisen) dem Bevollmächtigten erst zu übergeben, wenn ihm - der Notar - durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig oder betreuungsbedürftig geworden ist.

Zum Inhalt der Vollmacht gehört auch die Bestimmung, dass der Bevollmächtigte ermächtigt wird, den Vollmachtgeber in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Form der (General-)Vollmacht kann selbstverständlich eingeschränkt werden. So ist eine Beschränkung der Vollmacht auf "die Regelung aller Wohnungsfragen" und/oder "die Regelung aller finanziellen Angelegenheiten" und/oder "die Vertretung gegenüber der Bundesversicherungsanstalt" und in ähnlicher Form denkbar. Aber auch in diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass jede Einschränkung der Vollmacht dann zu Schwierigkeiten führen kann, wenn gerade für die nicht aufgenommenen Aufgaben ein Handlungsbedarf besteht. In diesem Fall müsste das Betreuungsgericht für solche Aufgaben einen Betreuer bestellen.

Die Vollmacht kann auch das Recht des Bevollmächtigten einschließen, seinerseits Untervollmacht zu erteilen. Der Bevollmächtigte kann auch ermächtigt werden, in Abweichung von § 181 BGB mit sich selbst Verträge abzuschließen. Solche Ermächtigungen sollten allerdings auf die vermögensrechtlichen Geschäfte beschränkt werden.

Zeitpunkt für die Erteilung der Vorsorgevollmacht

Der Zeitpunkt für die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist mit Bedacht zu wählen: Die Vollmacht kann nicht früh genug gegeben werden. Die Praxis hat gezeigt, dass eine Entscheidung über die Erteilung einer Vorsorgevollmacht vielfach zu lange hinausgeschoben wird. Es muss nämlich sicher sein, dass der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachterteilung (noch) geschäftsfähig war.

Eine einmal wirksam erteilte Vollmacht bleibt bestehen, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird; denn geradefür diesen Fall ist die Vollmacht ja auch gedacht.

Form der Vollmacht

Die Vollmacht kann formfrei erteilt werden. Sie kann mündlich, handschriftlich, maschinenschriftlich, elektronisch oder in notarieller Beurkundung festgehalten werden. Selbstverständlich empfiehlt sich mindestens die schriftliche Fixierung der Vollmacht, damit sie der Bevollmächtigte im beschriebenen Notfall vorlegen und beweisen kann. In geeigneten Fällen können auch Zeugen hinzugezogen werden, welche die Vollmacht als Zeugen mit unterzeichnen. Die Unterschrift des Vollmachtgebers kann auch durch einen Notar oder durch eine sog. siegelführende Stelle (Pfarramt, Stadtverwaltung) beglaubigt werden.

Von dem Grundsatz der Formfreiheit hat die Rechtsprechung Einschränkungen für den Fall gemacht, dass zukünftig ein Grundstückserwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks in Betracht kommt: Hierzu bedarf die Vollmacht der notariell beurkundeten bzw. beglaubigten Form. Die notarielle Beurkundung der Vollmacht empfiehlt sich auch dann, wenn mit Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers gerechnet werden muss. Der Notar darf allerdings eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn er selbst Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers hat.

Hinterlegung der Vorsorgevollmacht

Die Hinterlegung der Vollmacht, die in schriftlicher oder ähnlich verkörperter Form erteilt wurde, ist nicht gesetzlich geregelt. Die Gerichte lehnen die Hinterlegung durchweg ab. Es muss daher durch die Übergabe der Vollmacht an eine Person des persönlichen Vertrauens (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar, Familienangehöriger) sichergestellt werden, dass sie auch im "Falle des Falles" aufgefunden wird.

Um sicherzustellen, dass die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden wird, weil Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet haben, wurde bei der Bundesnotarkammer das Vorsorgeregister eingerichtet. Dort können erteilte Vorsorgevollmachten registriert werden; Betreuungsgerichte können im Rahmen ihrer Prüfung, ob es für die Bestellung eines Betreuers ein Bedürfnis gibt, bei diesem Register nachfragen, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht errichtet hat. Beauftragen Sie einen Notar mit der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht, wird im Regelfall er die Meldung der Vorsorgevollmacht für Sie vornehmen. Wenn Sie eine selbst erstellte Vorsorgevollmacht registrieren lassen wollen, so können Sie sich auch die entsprechende Information über das Verfahren beim Vorsorgeregister einholen.



Hier gelangen Sie zum Register für Vorsorgevollmachten der Bundesnotarkammer



Vergütung des Bevollmächtigten und Aufwendungsersatz

Der Bevollmächtigte hat nach dem BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner für erforderlich gehaltenen Aufwendungen wie z.B. der Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters u.ä. Es ist auch denkbar, dass der Bevollmächtigte nach dem Willen des Vollmachtgebers entgeltlich aufgrund eines Dienstvertrags tätig werden soll. Dann liegt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor, die bei Berufsangehörigen nach den Bestimmungen der entsprechenden Gebührenordnungen abgerechnet werden muss.

Ausschluss von Bevollmächtigten

Grundsätzlich kann jede Person des persönlichen Vertrauens zum Bevollmächtigten bestellt werden. Allerdings scheidet die Bevollmächtigung einer Person aus, die Beschäftigte einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung ist, in welcher der Vollmachtgeber untergebracht ist oder wohnt. Es soll vermieden werden, dass sich die Angestellten oder sonstwie Beschäftigten als Bevollmächtigte aufdrängen. Sollte gleichwohl eine solche Vollmacht erteilt sein, kann das Betreuungsgericht einschreiten und von Amts wegen einen Betreuer bestellen.

Kontrolle des Bevollmächtigten

Das Betreuungsgericht hat die Möglichkeit, einen Betreuer zur Kontrolle des Bevollmächtigten zu bestellen. Diese Betreuerbestellung ist nur ausnahmsweise gestattet, wenn der Bevollmächtigte der Hilfe bedarf oder gar der Verdacht entsteht, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht.

Muster einer Vorsorgevollmacht

Muster für Vorsorgevollmachten werden von verschiedenen Institutionen angeboten. Sofern Sie sich von einem Notar beraten lassen und ihn damit beauftragen, wird er Ihnen eine auf Ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Vollmacht entwerfen. Wie bei allen Beurkundungen ist diese individuelle Beratung in den gesetzlichen Gebühren bereits enthalten.


Hinweis:
Die vorstehende Darstellung ist sorgfältig erstellt und dient Ihrer allgemeinen Information. Sie kann eine rechtliche Einzelberatung nicht ersetzen. Deshalb erfolgt diese Darstellung freibleibend unter Ausschluss einer Haftung.


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