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Der eingetragene Verein

Vereinsgründung

Vereine verfolgen die unterschiedlichsten Ziele. Sie dienen z.B. sportlichen, kulturellen, wohltätigen oder beruflichen Zwecken. Die Vereinsgründung ist frei. Eine besondere staatliche Erlaubnis ist aber für wirtschaftliche Vereine erforderlich, deren Hauptzweck die Gewinnerzielung ist.

Damit ein Verein sich im Rechtsverkehr wie eine natürliche Person bewegen kann, muss er rechtsfähig sein. Die Rechtsfähigkeit erlangt er durch die Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Er trägt dann die Bezeichnung "eingetragener Verein" (eV). Wird der Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen, so handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein, auf den die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft Anwendung finden.

Die Eintragung in das Vereinsregister soll nur erfolgen, wenn mindestens 7 Mitglieder existieren. Mindestens 7 Mitglieder müssen also eine Gründungsversammlung abhalten. Die für den Verein künftig geltenden Regeln werden in einer Satzung festgelegt, die in der Gründungsversammlung beschlossen wird. Die Vereinssatzung legt Namen, Sitz, Zweck und die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister sowie die den Verein betreffenden Grundregeln, insbesondere Rechte und Pflichten der Mitglieder und des Vorstands fest. Über den gesetzlich festgelegten Mindestinhalt hinaus können beliebig weitere Regelungen aufgenommen werden, soweit sie rechtlich zulässig sind. Das Original der beschlossenen Vereinssatzung muss von mindestens 7 Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. Der Verein ist eine sogenannte "juristische Person" und kann deshalb nicht unmittelbar selbst Rechtshandlungen vornehmen. Deshalb handelt für ihn der Vorstand, der in der Gründungsversammlung gewählt wird. Er vertritt den eingetragenen Verein nach außen, führt für den Verein die Geschäfte und ist unterschriftsberechtigt. Die Befugnisse des Vorstands müssen eindeutig festgelegt sein. In der Gründungsversammlung wird der Vorstand des Vereins gewählt. Über die Gründungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich Ort und Tag der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse und schließlich die Vorstandsmitglieder und ihre Wahlannahme ergeben müssen. Das Protokoll muss von den in der Satzung hierzu bestimmten Personen unterzeichnet werden.

Nach der Gründung muss der Vorstand den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden. Die Anmeldung muss durch öffentlich-beglaubigte Erklärung erfolgen. Die Vorstandsmitglieder müssen vor einem Notar die Anmeldung unterzeichnen, der die Unterschriften beglaubigt. Bei der Anmeldung müssen das Satzungsoriginal mit einer Abschrift und eine Abschrift des Versammlungsprotokolls mit einer Anwesenheitsliste der Versammlungsteilnehmer vorgelegt werden. Der Notar reicht die Unterlagen beim Amtsgericht ein.

Spätere Änderungen

Eine notariell beglaubigte Anmeldung ist auch erforderlich, wenn später Satzungsänderungen beschlossen werden oder ein Personenwechsel im Vorstands stattgefunden hat.


Hinweis:
Die vorstehende Darstellung ist sorgfältig erstellt und dient Ihrer allgemeinen Information. Sie kann eine rechtliche Einzelberatung nicht ersetzen. Deshalb erfolgt diese Darstellung freibleibend unter Ausschluss einer Haftung.



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