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Gesellschaften und Unternehmensrecht

Die BGB-Gesellschaft (GdbR)

Die BGB-Gesellschaft, auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR) genannt oder als "Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB" bezeichnet, ist eine Personengesellschaft, eine Verbindung der Gesellschafter zu einem gemeinsamen Unternehmenszweck.

Sie ist selbst nicht rechtsfähig. Die Gesellschafter sind an den Rechtsbeziehungen der Gesellschaft und deren Vermögen in ihrer Gesamtheit (als Gesamthänder) beteiligt, halten jedoch anders als z.B. bei der GmbH keinen Anteil an der Gesellschaft.

Zweck der Gesellschaft ist die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, der jedoch nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes sein darf, da es sich sonst um eine offene Handelsgesellschaft (oHG) handeln würde. Die Gesellschaft führt keine Firma, die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs finden auf sie keine Anwendung, sie kann auch nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Die Gesellschafter haften für die Schulden der Gesellschaft jeweils einzeln in voller Höhe unbeschränkt und persönlich. Kein Gesellschafter kann alleine über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen. Mit Zustimmung der anderen Gesellschafter kann ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung auf einen Dritten oder auf einen Mitgesellschafter übertragen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat Bedeutung beim Grundstückskauf bzw. beim Erwerb einer Eigentumswohnung erlangt: Mehrere Personen Erwerben gemeinschaftlich als Gesellschafter, um beispielsweise das gekaufte Objekt gemeinsam zu vermieten.

Der Notar berät darüber, inwiefern der Erwerb einer Immobilie in Gesellschaft bürgerlichen Rechts im jeweiligen Fall vorteilhaft ist und welche Alternativen zur Verfügung stehen. Außerdem ist er bei der Gestaltung und Formulierung des Gesellschaftsvertrages behilflich.

Firma

Unter Firma im juristischen Sinne versteht man den Namen, unter dem ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen seine Geschäfte betreibt und in der Öffentlichkeit bekannt ist. Ein Firmenname ist nur dann zulässig, wenn er nicht mit einem anderen am gleichen Ort verwechselt werden kann. Er muss also von anderen Firmen unterscheidbar sein. Zudem darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die Öffentlichkeit wesentlich sind, zu täuschen. Zulässig sind Personenfirmen (Aufnahme des Namens eines voll haftenden Gesellschafters in die Firma), Sachfirmen (Firma lehnt sich an den Gegenstand des Unternehmens an und enthält einen individualisierenden Zusatz) und Phantasiefirmen (reine Phantasiebezeichnungen). Erforderlich ist zudem die Beifügung eines Rechtsformzusatzes (z.B. GmbH, oHG, KG). Die Firma hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Sie ist mit dem Unternehmen unlösbar verknüpft und kann nur mit ihm zusammen veräußert werden. Ein neuer Unternehmensinhaber darf mit ausdrücklicher Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers die Firma des Unternehmens fortführen. Bei der Wahl eines zulässigen Firmennamens berät der Notar und klärt vor der Anmeldung zum Handelsregister Zweifelsfragen mit der Industrie- und Handelskammer.

Handelsregister

Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Es ist ein öffentliches Register. Nach Maßgabe der Vorschriften des HGB ist das Vertrauen auf die Richtigkeit des Handelsregisters geschützt. Jedermann kann sich durch Einsicht in das Handelsregister über die darin eingetragenen Kaufleute und Gesellschaften informieren. Insbesondere können Namen von Unternehmen (Firma) oder Personen, die für diese rechtsverbindlich unterschreiben dürfen, erfragt und die dort hinterlegten Unterschriftsproben (Zeichnungen) eingesehen werden. Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen aufgeteilt. In Abteilung A (HRA) sind die Einzelkaufleute (e.K.) und Personenhandelsgesellschaften, nämlich offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften (KG) verzeichnet. In Abteilung B (HRB) werden dagegen Kapitalgesellschaften, nämlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) eingetragen. In der örtlichen Tagespresse können die vorgenommenen Eintragungen im Handelsregister verfolgt werden. Alle anmeldepflichtigen Tatsachen bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar belehrt darüber, was im einzelnen eingetragen werden muss bzw. sinnvollerweise eingetragen werden kann und welche Unterlagen und Genehmigungen hierfür erforderlich sind. Eingetragen werden müssen z.B. der Wechsel in der Unterschriftsbefugnis, die Verlegung des Unternehmenssitzes, die Erteilung oder der Widerruf einer Prokura, die Änderung der Firma des Unternehmens, Änderungen der Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften und Änderungen der Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften. Der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Außerdem klärt er mögliche Zweifelsfragen in Abstimmung mit dem Gericht.

Eingetragener Kaufmann

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, d.h. wer einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führt. Wann ein solcher Betrieb erforderlich ist, hängt von verschiedenen, nicht allgemein festzulegenden Kriterien ab. Maßgeblich sind z.B. Umsatz, Buchführungs- und Bilanzpflicht, Mitarbeiteranzahl und Umfang der Geschäftsverbindungen. Die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer (HWK) beraten über die konkrete Notwendigkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes. Der eingetragene Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen.

Der Kaufmann führt eine Firma und muss dieser einen auf seine Kaufmannseigenschaft hinweisenden Zusatz beifügen, z.B.: "eingetragener Kaufmann" oder "e.K." oder "e.Kfm." bzw. die weibliche Form. Der Kaufmann kann auch Prokura erteilen. Für Verbindlichkeiten aus seinem Handelsgewerbe haftet der Kaufmann mit seinem gesamten Vermögen.

Jeder Kaufmann muss den Namen, unter dem er seine Geschäfte betreibt, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anmelden. Der Notar beglaubigt die Unterschrift unter der Anmeldung und legt die Anmeldung dem Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister vor.

GmbH-Gründung

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft, die durch einen oder mehrere Personen gegründet werden kann. Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht hingegen die Gesellschafter persönlich. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 EURO und ist in einen oder mehrere Geschäftsanteile aufzuteilen; Mindestbetrag eines Geschäftsanteils ist 1 EURO. Jeder Gesellschafter muss bei Gründung einen oder mehrere Geschäftsanteile übernehmen, die entweder in bar oder als sogenannte Sacheinlage (Einbringung eines Vermögensgegenstands in die GmbH) erbracht werdeb.

Die GmbH-Gründung bedarf der notariellen Beurkundung. Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und den Betrag der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile enthalten. In der Regel enthält der Gründungsvertrag bzw. die in ihm enthaltene oder als Anlage beigefügte Satzung der Gesellschaft auch Regelungen über die Geschäftsführung und Vertretung, die Ergebnisverwendung, die Dauer der Gesellschaft und das Geschäftsjahr, die Kündigung durch Gesellschafter, Regelungen über die Ermittlung der Abfindung bei Ausscheiden von Gesellschaftern, die Regeln über die Veräußerung von Geschäftsanteilen und die Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages verfügen die Gesellschafter über einen erheblichen Spielraum. Der Notar ist bei der Erstellung eines maßgeschneiderten Gesellschaftsvertrags behilflich.

Organe der GmbH sind der oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Fakultativ kann als Aufsichtsorgan zusätzlich ein Beirat oder Aufsichtsrat eingerichtet werden, dessen Aufgaben und Befugnisse im einzelnen durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Die Gesellschafterversammlung besteht aus der Gesamtheit der Gesellschafter. In ihr beschließen die Gesellschafter über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Die von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse werden von dem oder den Geschäftsführern ausgeführt. Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und aus dem Gesetz. Sie beschließt z.B. über die Gewinnverteilung, über die Feststellung der Jahresbilanz und über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer.

Der oder die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen, handeln also für die Gesellschaft. Ihnen kann Einzelvertretungsbefugnis oder auch Gesamtvertretungsbefugnis erteilt werden (beispielsweise so, dass nur zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten können).

Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich ohne Mitwirkung eines Notars formfrei gefasst werden. Eine Ausnahme gilt bei Beschlüssen über die Änderung des Gesellschaftsvertrags. Solche Beschlüsse bedürfen der notariellen Beurkundung und erfordern eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, die Grundlage einer Eintragung in das Handelsregister sind (z.B. Beschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers) müssen mindestens schriftlich dokumentiert werden.

Die GmbH als solche entsteht erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Nach der notariellen Errichtung der GmbH muss daher die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, angemeldet werden. Der Notar reicht die erforderlichen Unterlagen beim Amtsgericht ein, sobald die Stammeinlagen in der erforderlichen Höhe geleistet sind. Vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister haften Gesellschafter, die namens der Gesellschaft handeln, grundsätzlich persönlich. Der Notar berät im einzelnen darüber, inwieweit die Wahl einer GmbH als Rechtsform zu empfehlen ist und entwirft den Gesellschaftsvertrag.

Besonderheiten: Eine Unterart der GmbH, die aber nur mit "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" firmieren darf, ist eine Gesellschaft, die mit weniger als 25.000 EURO gegründet wird. Außerdem kann für die Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft eine vom Gesetzgeber vorformulierte Mustersatzung verwendet werden, wenn nicht mehr als 3 Gesellschafter das Unternehmen gründen und wenn nur 1 Geschäftsführer bestellt wird. Die Mustersatzung darf keine weiteren als in ihr vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen enthalten; sie enthält z.B. keine Bestimmungen über die Möglichkeiten des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft und über Abfindungsregelungen u.s.w. und wird deshalb in der Praxis nur in seltenen Fällen den Bedürfnissen der Gesellschafter entsprechen.

GmbH u. Co. KG

Bei der GmbH u. Co. KG handelt es sich der Rechtsform nach um eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist hier aber nicht eine natürliche Person, sondern eine GmbH. Kommanditisten sind häufig - aber nicht notwendig - die Gesellschafter der GmbH. Die GmbH ist als Komplementärin allein zur Geschäftsführung und Vertretung der KG berechtigt. Für die GmbH handeln wiederum deren Geschäftsführer. Bei dieser Rechtsform lassen sich die Vorteile der Personengesellschaft (KG) mit denen der Haftungsbeschränkung bei der GmbH verbinden. Der Notar berät im einzelnen darüber, inwieweit die Rechtsformwahl der GmbH u. Co. KG empfehlenswert ist.


Hinweis:
Die vorstehende Darstellung ist sorgfältig erstellt und dient Ihrer allgemeinen Information. Sie kann eine rechtliche Einzelberatung nicht ersetzen. Deshalb erfolgt diese Darstellung freibleibend unter Ausschluss einer Haftung.



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