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Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit Gesetz vom 12.2.1975 (GBl. S. 116), Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) § 1 Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ihre Zuständigkeit (1) Für die durch Bundesrecht den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in dem in Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang anstelle der Gerichte staatliche Notariate und Grundbuchämter zuständig. (2) Die Notariate sind zuständig für Nachlaß- und Teilungssachen und für die besondere amtliche Verwahrung der Verfügungen von Todes wegen, im württembergischen Rechtsgebiet außerdem, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist, für Vormundschaftssachen. (3) Die Grundbuchämter sind für die Führung der Grundbücher zuständig. (4) Badisches Rechtsgebiet ist der Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Ausnahme des Bezirks des Amtsgerichts Maulbronn sowie der Stadtteile Schwenningen, Mühlhausen und Weigheim der Stadt Villingen-Schwenningen und des Gebiets der Gemeinde Tuningen. Württembergisches Rechtsgebiet sind der Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie die in Satz 1 gesondert aufgeführten Teile des Bezirks des Oberlandesgerichts Karlsruhe. § 2 Sachliche Unabhängigkeit Die Notare bei den Notariaten (Notare im Landesdienst) sind bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. § 3 Beurkundungszuständigkeiten (1) Für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für die anderen den Notaren in der Bundesnotarordnung auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragenen Aufgaben sind die Notare im Landesdienst zuständig. Sie üben diese Tätigkeit als unabhängige Träger eines öffentlichen Amts neben ihren Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und § 29 aus. (2) Im württembergischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung und Anwaltsnotare, im badischen Rechtsgebiet können Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden. (3) Zur Beurkundung sind in dem durch § 32 bestimmten Umfang ferner die Ratschreiber befugt. § 4 Aufsicht (1) Die Notariate und die Grundbuchämter stehen unter der Dienstaufsicht des Notars, des Präsidenten des Landgerichts, des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums. (2) Ist das Notariat mit mehreren Notaren besetzt, so bestimmt das Justizministerium den aufsichtsführenden Notar. Die Aufsicht erstreckt sich nicht auf andere Notare. (3) Die Dienstaufsicht umfaßt im Bereich des § 3 Abs. 1 auch die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und § 94 der Bundesnotarordnung finden entsprechende Anwendung. (4) Das Justizministerium bestellt bei jedem Landgericht Richter, die den Präsidenten des Landgerichts bei seiner Aufsichtstätigkeit unterstützen. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 4 gelten für die Tätigkeit der Ratschreiber sowie für die Mitwirkung der Gemeinden in Nachlaß- und Teilungssachen entsprechend. Die Aufsicht beschränkt sich unbeschadet von § 31 auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften (1) Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten, den Notariaten oder den Grundbuchämtern übertragen sind, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Über die Ablehnung eines Notars im Landesdienst wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet das Landgericht. (2) Für alle den ordentlichen Gerichten, den Notariaten oder den Grundbuchämtern übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 6 bis 11. (3) Ist in einem Verfahren bei einem Notariat die Androhung oder die Anordnung von Haft erforderlich, so ist insoweit das Amtsgericht zuständig. § 6 (aufgehoben) § 7 Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten (1) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung. (2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar. Über eine Erinnerung gegen eine Verfügung des Urkundsbeamten beim Notariat oder beim Grundbuchamt entscheidet der Notar; § 33 findet entsprechende Anwendung. § 8 Begründung Entscheidungen und Verfügungen sind zu begründen, wenn sie dem Begehren eines Beteiligten nicht entsprechen. § 9 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen sind von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß zu berichtigen. Die Berichtigung ist auf der Urschrift und ihren Ausfertigungen zu vermerken. (2) Gegen einen Beschluß nach Absatz 1 ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen § 10 Vollstreckungstitel Aus einem Beschluß nach § 13 a des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder einem darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluß findet die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung statt. § 11 Ausfertigungen und Abschriften (1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle. (2) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein. (3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält. (4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist. (5) Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. § 12 Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens Die Amtsgerichte sind zuständig, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen entgegenzunehmen sowie Eide und eidesstattliche Versicherungen dieser Personen abzunehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein Zwang darf auf die Zeugen und Sachverständigen nicht ausgeübt werden. Zweiter Abschnitt - Notariate (§§ 13 - 25)
Einrichtung (1) In jedem Amtsgerichtsbezirk besteht mindestens ein Notariat. (2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Notariate zu errichten oder aufzuheben oder den Bezirk oder den Sitz eines Notariats zu ändern, soweit dies zur Anpassung an Verwaltungs- oder Gerichtsbezirke oder im Interesse einer geordneten und leistungsfähigen Rechtspflege zweckmäßig ist. § 14 Unterbringungspflicht der Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets (1) Die Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets sind verpflichtet, die erforderlichen Diensträume für die Notariate mit Einrichtungsgegenständen zur Verfügung zu stellen und die Diensträume zu reinigen, zu heizen und zu beleuchten. Die Verpflichtung umfasst auch die Bereitstellung einer den Vorgaben der Landesjustizverwaltung entsprechenden Verkabelung der Diensträume. (2) Die Verpflichtung obliegt der Gemeinde am Sitz des Notariats. § 15 Siegel Die Notariate führen Siegel. Das Siegel des Notariats ist auch Siegel für das Amt des Notars nach § 3 Abs. 1. § 16 Sprechtage Die Notare sind verpflichtet, im Notariatsbezirk allgemeine Sprechtage einzurichten, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und die Gemeinde geeignete Räume zur Verfügung stellt. § 17 Besetzung und Gliederung (1) Die Notariate werden mit Notaren im Landesdienst besetzt. Außerdem werden ihnen die erforderlichen weiteren Beamten und Hilfskräfte zugeteilt. (2) Zum Notar kann im badischen Rechtsgebiet ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, im württembergischen Rechtsgebiet, wer die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat. (3) Der Notar ist für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt. (4) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen können einem Richter oder Beamten die Aufgaben eines Notars auch übertragen werden, ohne daß er zum Notar ernannt wird (Notarvertreter). § 18 Geschäftsstelle (1) Bei jedem Notariat besteht eine Geschäftsstelle. (2) Für die Aufgaben der Geschäftsstelle sind Urkundsbeamte zuständig. Der Notar kann diese Aufgaben selbst erledigen. Er kann zu ihrer Erledigung verpflichtet werden. § 19 Geschäftsverteilung und Vertretung (1) Bei den mit mehreren Notaren besetzten Notariaten wird vom aufsichtsführenden Notar nach Anhörung der weiteren Notare ein Geschäftsverteilungsplan für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit aufgestellt. Hierbei wird auch die Vertretung in Verhinderungsfällen geregelt. Die Geschäftsverteilung umfaßt nicht die Amtstätigkeit des Notars nach § 3 Abs. 1. (2) Notarvertreter stehen für die Anwendung des Absatzes 1 den Notaren gleich. Einem Notarvertreter wird ein Teil des Geschäftsbereichs eines Notars oder mehrerer Notare übertragen. Wird dem Notariat nur vorübergehend ein Notarvertreter zugeteilt, so kann das Justizministerium die Geschäftszuteilung regeln oder sie einem Notar für seinen Geschäftsbereich übertragen. (3) Der Geschäftsverteilungsplan bedarf der Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts. Dieser kann Änderungen vornehmen. (4) Ist ein Notariat nur mit einem Notar oder Notarvertreter besetzt, so bestimmt der Präsident des Landgerichts für den Fall der Verhinderung einen Notar oder Notarvertreter des Landgerichtsbezirks zum Vertreter. Er hat diese Befugnis auch sonst, wenn er eine Regelung der Vertretung nach Absatz 1 nicht für ausreichend hält. (5) Der nach dem Geschäftsverteilungsplan oder durch den Präsidenten des Landgerichts bestimmte Vertreter ist im Fall der Verhinderung eines Notars oder Notarvertreters auch Vertreter für die Amtstätigkeit nach § 3 Abs. 1. (6) Sind einem Notariat im badischen Rechtsgebiet Rechtspfleger zugeteilt, so sind auch deren Aufgaben durch Geschäftsverteilungsplan zu regeln. Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. (7) Die Gültigkeit der Handlung eines Notars oder Notarvertreters wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung oder der Vertretungsregelung von einem anderen Notar oder Notarvertreter wahrzunehmen gewesen wäre. § 20 Anwendung der Bundesnotarordnung Für das Amt des Notars nach § 3 Abs. 1 finden die Vorschriften in § 14 (Allgemeine Berufspflicht), § 15 (Amtsverweigerung), § 16 (Ausschließung von der Amtsausübung), § 17 Abs. 1 Satz 1 (Gebühren), § 18 (Pflicht zur Verschwiegenheit), § 28 (Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit), § 29 Abs. 1 (Werbeverbot), § 30 Abs. 1 (Ausbildungspflicht) und in § 31 (Verhalten des Notars) der Bundesnotarordnung entsprechende Anwendung. Ferner gelten die besonderen Vorschriften der §§ 21 bis 24 der Bundesnotarordnung. § 21 Amtsbezirk des Notars Amtsbezirk des Notars ist entsprechend dem Sitz des Notariats entweder das badische oder das württembergische Rechtsgebiet. Der Notar soll jedoch außerhalb des Notariatsbezirks nur tätig werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedürfnis besteht. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2 und 3 der Bundesnotarordnung entsprechend. § 22 Amtswechsel (1) Endet die Amtszeit des Notars bei einem Notariat, so sind die von ihm verwahrten Niederschriften, Bücher und Akten und die laufenden Amtsgeschäfte von seinem Nachfolger zu übernehmen. Der Nachfolger erteilt Ausfertigungen und Abschriften und gestattet die Einsicht der Niederschriften. Dies gilt auch bei einer vorläufigen Untersagung der Amtstätigkeit für deren Dauer. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann, bis ein Notar neu bestellt ist oder der bereits bestellte Notar zur Amtsausübung wieder zugelassen wird, ein Notar oder Notarvertreter zur vorübergehenden Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ermächtigt werden (Amtsverwalter). § 23 Nebentätigkeit Für Nebentätigkeiten der Notare gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften. § 24 Hilfskräfte des Notars (1) Der Notar kann für die Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 selbst Hilfskräfte beschäftigen. Bei der Einstellung hat sie der Notar nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs. 4 und § 18 der Bundesnotarordnung besonders hinzuweisen. (2) Unberührt bleibt die Verpflichtung des Landes, die erforderlichen Hilfskräfte zuzuteilen. (3) Der Notar kann den beamteten Bediensteten im Notariat für die Mitwirkung bei Tätigkeiten, für die er einen Gebührenanteil erhält, einen angemessenen Teil dieser Gebührenanteile als freiwillige Leistung überlassen. § 25 Besondere Bestimmungen für den Notarvertreter (1) Die für die Notare geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch auf Notarvertreter Anwendung. (2) Der Notarvertreter ist für die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben Vertreter des Notars, dessen Geschäftsbereich er nach der Geschäftsverteilung zugeteilt ist. Seine Zuständigkeit ist nicht auf den Verhinderungsfall beschränkt, jedoch kann der Umfang seiner Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 durch die für die Dienstaufsicht zuständigen Stellen eingeschränkt werden. (3) Die Urkunden des Notarvertreters werden bei den Urkunden des Notars verwahrt. Dritter Abschnitt - Grundbuchämter und Grundbuchsachen (§§ 26 – 35 a) § 26 Einrichtung (1) In jeder Gemeinde besteht ein Grundbuchamt. (2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung a) innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundbuchämter zu errichten oder den Bezirk eines Grundbuchamts zu ändern, wenn dies für eine sachgerechte Erledigung der Geschäfte geboten ist, b) Grundbuchämter aufzuheben und ihren Bezirk einem anderen Grundbuchamt zuzuweisen, sofern in einer Gemeinde keine geeigneten Räume oder kein geeigneter Ratschreiber zur Verfügung stehen oder die Aufhebung und Zuweisung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führen. (3) Zum Zwecke der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung Grundbuchämter aufheben und ihren Bezirk einem anderen Grundbuchamt zuweisen, wenn das andere Grundbuchamt in einer Großen Kreisstadt oder in einer Gemeinde liegt, die Sitz eines Notariats oder einer ständigen Außenstelle eines Notariats ist. (4) Von der Aufhebung und Zuweisung des Bezirks eines Grundbuchamts nach Absatz 3 wird abgesehen, wenn die Gemeinde, die Sitz des Grundbuchamts ist, die Voraussetzungen für eine Umstellung auf das maschinell geführte Grundbuch sicherstellt. (5) Von der Zuweisung des Bezirks eines Grundbuchamts nach Absatz 3 wird abgesehen und der Bezirk dem Grundbuchamt in einer anderen Gemeinde desselben Notariatsbezirks zugewiesen, bei der die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn die bisher für die Unterbringung zuständige Gemeinde und die künftig hierfür zuständige Körperschaft dies beantragen und die Umstellung auf das maschinell geführte Grundbuch sichergestellt ist. § 27 Unterbringungspflicht der Gemeinden (1) Gemeinden, die Sitz eines Grundbuchamts sind, haben die für das Grundbuchamt erforderlichen Diensträume mit Einrichtungsgegenständen zur Verfügung zu stellen und die Diensträume zu reinigen, zu heizen und zu beleuchten. (2) Die Verpflichtung der Gemeinde umfasst die Bereitstellung einer den Vorgaben des Justizministeriums entsprechenden Verkabelung der Diensträume sowie a) Im badischen Rechtsgebiet die Bereitstellung von Schreibmaschinen und bei maschineller Grundbuchführung einer geeigneten Informations- und Kommunikationstechnik-Ausstattung (IuK-Ausstattung), die den Vorgaben des Justizministeriums entsprechen muss, sowie des Schrifttumns und des Schreibbedarfs mit Ausnahme der amtlich eingeführten Vordrucke, b) im württembergischen Rechtsgebiet bei Grundbuchämtern, die sich nicht am Sitz eines Notariats befinden, die Bereitstellung von Schreibmaschinen und bei maschineller Grundbuchführung einer geeigneten IuK-Ausstattung, die den Vorgaben des Justizministeriums entsprechen muss, sowie die Verwahrung von Vormundschafts- und Nachlassakten. (3) Eine Gemeinde, in der das Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 oder 5 aufgehoben wird, bleibt vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung des Justizministeriums zur ordnungsgemäßen Verwahrung der bisher dort in Papierform geführten Grundbücher und Grundakten, der Hilfsverzeichnisse und Geschäftsregister sowie der Vormundschafts- und Nachlassakten verpflichtet. § 28 Siegel Das Siegel des Notariats ist auch Siegel des Grundbuchamts. Sofern die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Grundbuchamtes auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen wird, führt die beauftragte andere staatliche Stelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts das eigene Siegel. § 29 Besetzung und Gliederung (1) Die Notare und die Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbuchämter. Für die im badischen Rechtsgebiet den Notariaten zugewiesenen Rechtspfleger bedarf die Bestellung zum Grundbuchbeamten einer besonderen Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe. (2) § 17 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ist nach Bundesrecht der Richter oder Rechtspfleger gemeinsam mit einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuständig, so entfällt die Mitwirkung des Urkundsbeamten neben dem Notar oder Rechtspfleger. § 30 Sprechtage, Geschäftsstelle, Geschäftsverteilung und Vertretung Für die Einrichtung von Sprechtagen in den Räumen des Grundbuchamts und für die Geschäftsstelle sowie für die Geschäftsverteilung und Vertretung gelten die §§ 16, 18 und 19 entsprechend. § 31 Bestellung und Abberufung des Ratschreibers (1) Jede Gemeinde, die Sitz eines Grundbuchamts ist, bestellt einen Ratschreiber. Für die Bestellung gilt § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundbuchämter, so kann für jedes Grundbuchamt ein weiterer Ratschreiber bestellt werden. Im badischen Rechtsgebiet sind weitere Ratschreiber zu bestellen, soweit dies wegen der weitergehenden Zuständigkeit in Grundbuchsachen (§ 32 Abs. 2) erforderlich ist; § 153 Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. (2) Für die in § 32 Abs. 4 genannte Befugnis können Ratschreiber auch in Gemeinden bestellt werden, die nicht Sitz eines Grundbuchamts sind, sowie in Ortsteilen, für die die Ortschaftsverfassung eingeführt ist. Dasselbe gilt, soweit ein besonderes Bedürfnis besteht, in Ortsteilen, für die die Bezirksverfassung eingeführt ist; die Bestellung der Ratschreiber bedarf in diesen Fällen der Zustimmung des Justizministeriums. (3) Die Ratschreiber und ihre Vertreter sollen mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben. Erfüllen sie diese Voraussetzungen nicht, so bedürfen sie zur Aufnahme ihrer Tätigkeit der Zustimmung des die Aufsicht führenden Präsidenten des Landgerichts. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die erforderliche Eignung nachgewiesen ist. (4) Der Präsident des Landgerichts hat den Ratschreiber seines Amtes zu entheben, wenn er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Ist der Ratschreiber nur für einen Teil seiner Aufgaben ungeeignet, kann ihm seine Tätigkeit teilweise untersagt werden. Der Präsident des Landgerichts kann einstweilige Anordnungen treffen. (5) Der Ratschreiber und die Gemeinde sind vor einer Maßnahme nach Absatz 4 zu hören. Bei besonderer Eilbedürfigkeit kann die Anhörung vor Erlaß einer einstweiligen Anordnung unterbleiben. (6) Der Ratschreiber kann auf seine Amtstätigkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts verzichten. Der Verzicht ist der Gemeinde und ihrer Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (7) Ist eine Maßnahme nach Absatz 4 ergangen oder hat der Ratschreiber auf seine Amtstätigkeit nach Absatz 6 verzichtet, ist die Neubestellung des Ratschreibers durch die Gemeinde unwirksam, sofern der Präsident des Landgerichts der Wiederbestellung nicht zuvor durch schriftlichen Bescheid zugestimmt hat. § 32 Aufgaben des Ratschreibers (1) Der Ratschreiber ist in Vertretung des Grundbuchbeamten verpflichtet, 1. schriftliche Erklärungen für das Grundbuchamt entgegenzunehmen und, soweit vorgeschrieben, mit dem Eingangsvermerk zu versehen; 2. die Einsicht in das Grundbuch, in die Urkunden, auf die im Grundbuch verwiesen ist, und in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu gestatten, sowie Abschriften zu erteilen und zu beglaubigen. (2) Im badischen Rechtsgebiet ist der Ratschreiber zuständig 1. für die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; 2.für die sonstigen Verrichtungen der Geschäftsstelle und des Kanzleidienstes; 3. für das Kosten-, Kassen- und Rechnungswesen. (3) Der Ratschreiber mit Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst ist für die zu seinem Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile befugt, in Grundbuchangelegenheiten Erklärungen zu entwerfen und folgende Erklärungen zu beurkunden: 1. Kauf- und Tauschverträge sowie Vollmachten hierzu; 2. Bewilligungen, Zustimmungen und Anträge zur Eintragung oder Löschung von dinglichen Rechten, die nach den von ihm beurkundeten Verträgen zu bestellen oder zu beseitigen sind; 3. Auflassungen zu den von ihm beurkundeten Verträgen. Der Ratschreiber soll nur in einfach gelagerten Fällen tätig werden. (4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens und der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmt ist, ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist. (5) Der Ratschreiber verwendet das Siegel der Gemeinde. (6) Nach Ausführung eines Beurkundungsauftrags und der mit der Beurkundung verbundenen Geschäfte sind die Niederschriften des Ratschreibers vom Grundbuchamt aufzubewahren. § 33 Erinnerung gegen Entscheidungen des Ratschreibers (1) Gegen die Entscheidungen des Ratschreibers ist die Erinnerung zulässig. (2) Der Ratschreiber kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Notar vor. (3) Über die Erinnerung entscheidet der Notar. Gegen die Entscheidung des Notars ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (4) Auf die Erinnerung sind im übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. (5) Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird. § 34 Hilfskräfte des Grundbuchamts Im badischen Rechtsgebiet haben die Gemeinden, die Sitz eines Grundbuchamts sind, soweit erforderlich, weitere geeignete Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. § 34a Übertragung von Verpflichtungen (1) Mit Zustimmung des Justizministeriums können Gemeinden desselben Notariatsbezirks die ihnen hinsichtlich des Grundbuchamts obliegenden Verpflichtungen auf eine Verwaltungsgemeinschaft (§§ 59 bis 61 der Gemeindeordnung), einen Zweckverband oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auf eine andere Gemeinde übertragen. Die Übertragung muss sämtliche Verpflichtungen umfassen. (2) Im Falle des Absatzes 1 tritt die Körperschaft, der die dort genannten Verpflichtungen übertragen werden, auch in Bezug auf die Amtshaftung (§ 18 Abs. 4 des Landesjustizkostengesetzes) und in Bezug auf sämtliche Befugnisse und Rechte, die einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt insbesondere auf Grund von § 18 Abs. 1 bis 3, §§ 20, 21 und 22 des Landesjustizkostengesetzes zustehen, an deren Stelle. § 35 Verfahren in Grundbuchsachen (1) Für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 93 der Grundbuchverfügung. (2) Für die dem Landesrecht nach §§ 136 und 143 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung vorbehaltenen Bereiche des Grundbuchrechts gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die bundesrechtlichen Vorschriften mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen entsprechend. Für Bergwerke und Grundstücke der Privatbahnen werden besondere Grundbücher angelegt. (3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an die landesrechtliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Grundbuchamts und des Grundbuchbeamten erforderlich oder im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist. § 35a Grundbucheinsichtsstelle; Überleitungsvorschriften im Zusammenhang
(1) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Gemeinde, die nicht zu den in § 50 Abs. 2 benannten Grundbuchamtsbezirken gehört, mit deren Einverständnis eine oder mehrere Stellen zur Gestattung der Einsicht in das Grundbuch des örtlich zuständigen Grundbuchamts sowie zur Erteilung und Beglaubigung von Abschriften hieraus eingerichtet wird (Grundbucheinsichtsstelle). Das Justizministerium kann die nach Satz 1 eingerichteten Grundbucheinsichtsstellen durch Rechtsverordnung aufheben, sofern die Gemeinde dies beantragt oder die Aufhebung aus anderen Gründen zu einer besseren Erledigung der Geschäfte führt. Sämtliche Kosten der Einrichtung, der Unterbringung, des laufenden Betriebs der Grundbucheinsichtsstelle und der Aufhebung trägt die Gemeinde, bei der die Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist. (2) Die Notare und Notarvertreter sind zugleich Grundbuchbeamte für die zum Notariatsbezirk gehörenden Grundbucheinsichtsstellen. § 17 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 18, 19 und 29 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (3) Die Gemeinde bestellt für jede Grundbucheinsichtsstelle einen Ratschreiber; für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung zu regeln. Der Ratschreiber erledigt in Vertretung des Grundbuchbeamten die Aufgaben der Grundbucheinsichtsstelle. Er hat darüber hinaus die Befugnisse nach § 32 Abs. 4. Im Übrigen finden § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 31 Abs. 3 bis 7, § 32 Abs. 5 sowie § 33 entsprechende Anwendung. (4) Der Ratschreiber eines Grundbuchamts, welches nach § 26 Abs. 3 aufgehoben wird, bleibt bis zu seinem Ausscheiden mit den Befugnissen nach § 32 Abs. 3 und 4 im Amt; jedoch beschränkt sich die Befugnis nach § 32 Abs. 3 auf Erklärungen für die zu seinem bisherigen Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile. Neben diesem Ratschreiber oder nach dessen Ausscheiden kann ein Ratschreiber nur noch nach Absatz 3 und nach § 31 Abs. 2 bestellt werden. § 31 Abs. 4 bis 7 bleibt unberührt. § 18 des Landesjustizkostengesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Ratschreiber nach den Absätzen 1 und 3. Die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Gebühren für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch sowie von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch oder einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, werden zur Staatskasse erhoben; den Gemeinden verbleibt jedoch von der Gebühr des einzelnen Geschäfts ein Anteil von 5 Euro. § 14 Abs. 3 und 4 und § 15 des Landesjustizkostengesetzes finden insoweit entsprechende Anwendung. (6) § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesjustizkostengesetzes findet auf die Tätigkeit der Ratschreiber von Gemeinden, deren Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 aufgehoben wurde, keine Anwendung. Vierter Abschnitt - Vormundschaftssachen (§§ 36 - 37) § 36 Vormundschaftsgericht Vormundschaftsgericht ist im württembergischen Rechtsgebiet das Amtsgericht oder das Notariat. Das Notariat ist zuständig, soweit in § 37 nichts anderes bestimmt ist. § 37 Amtsgericht als Vormundschaftsgericht im württembergischen Rechtsgebiet (1) Folgende Aufgaben des Vormundschaftsgerichts sind den Amtsgerichten vorbehalten: 1. Die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten (§ 607 Abs. 2 Satz 2 ZPO), 2. die Aufhebung einer Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB), 3.die Entziehung der Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels (§ 1801 BGB) sowie die in dem Gesetz über religiöse Kinderziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) dem Vormundschaftsgericht übertragenen Verrichtungen, 4. die vormundschaftsgerichtlichen Aufgaben bei der Annahme als Kind nach den §§ 1741 bis 1772 BGB und § 56 f Abs. 2 FGG sowie nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), 5. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach §§ 1800, 1906 und 1915 Abs. 1 BGB, die Anordnung einer Freiheitsentziehung auf Grund von §§ 1846, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB oder § 68 b Abs. 3 und 4 FGG, die Anordnung einer Vorführung nach § 68 Abs. 3 FGG sowie alle Entscheidungen in Unterbringungssachen; dies gilt jeweils auch bei Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, 6. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, 7. die nach § 1596 Abs. 1 BGB und den §§ 1904, 1905 BGB erforderlichen Genehmigungen sowie die Anordnung einer Pflegschaft und die Bestellung eines Pflegers für Minderjährige oder für Betreute zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Minderjährigen oder Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen Vertreters, 8. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach §§ 1846, 1908 i Abs. 1 Satz 1 und § 1915 Abs. 1 BGB, 9. die nach dem Jugendgerichtsgesetz dem Vormundschaftsgericht überlassenen Erziehungsmaßregeln, 10. (weggefallen) 11. Die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143) und 12. Die Genehmigung des Antrags auf Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, aus der deutschen Staatsbürgerschaft gemäß § 19 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. (2) Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters als Vormundschaftsrichter wird nicht dadurch berührt, daß für die Handlung das Notariat zuständig gewesen wäre. Fünfter Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 38 – 43) § 38 Nachlaßgericht ist das Notariat. § 39 Mitteilungen an das Nachlaßgericht (1) Der Standesbeamte, der den Tod einer Person beurkundet, hat den Sterbefall dem Nachlaßgericht seines Bezirks mitzuteilen. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer anderen Gemeinde des Landes, so ist die Mitteilung über den Standesbeamten der anderen Gemeinde dem für diese zuständigen Nachlaßgericht zu übersenden. (2) Einen Sterbefall außerhalb des Landes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlaßgericht mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird. (3) Hat der Verstorbene das 16. Lebensjahr nicht vollendet und wohnte er zuletzt bei seinen Eltern, so unterbleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 und 2. (4) Jeder Standesbeamte hat auf Ersuchen des Nachlaßgerichts Personenstandsurkunden auf Grund seiner Personenstandsbücher zu erteilen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Standesbeamte der Mitteilung des Sterbefalls auf Grund seiner Personenstandsbücher die Personenstandsurkunden anzuschließen, die für die Ermittlung der gesetzlichen Erben erforderlich sind. § 40 Mitwirkung der Gemeinde (1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Verstorbene seinen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz hatte, soll dem Nachlaßgericht unverzüglich die Tatsachen mitteilen, die für eine von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit Bedeutung haben können. Sind diese Tatsachen der Gemeinde nicht aus ihren Unterlagen oder sonst bekannt, so kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Erkundungen anstellen, soweit dies zur Feststellung der Erben oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines eigenhändigen Testaments des Verstorbenen (§ 2259 Abs. 1 BGB) soll hingewiesen werden. (2) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde in ihrem Gebiet die nach § 1960 BGB zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Anordnungen, ausgenommen die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, zu treffen und auszuführen. Die Anordnungen sind unverzüglich dem Nachlaßgericht mitzuteilen. Das Nachlaßgericht kann die Anordnungen abändern oder aufheben. (3) Die Gemeinde hat nach den Anordnungen des Nachlaßgerichts bei der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses mitzuwirken. Der Gemeinde kann vom Nachlaßgericht ebenso die Ausführung der Anordnung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen übertragen werden. Auf Verlangen des Nachlaßgerichts ist der Wert von Nachlaßgegenständen zu schätzen. (4) Wird bei der Ausführung von Anordnungen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 die Anwendung von Gewalt erforderlich, so ist die Gemeinde hierzu befugt, wenn das Nachlaßgericht eine besondere Verfügung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen hat. (5) Die bei der Mitwirkung der Gemeinde in Nachlaßsachen anfallenden Akten werden beim Nachlaßgericht verwahrt. (6) Gegen Verfügungen der Gemeinde nach Absatz 2 und Absatz 4 ist die Erinnerung zulässig. § 33 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, daß anstelle des Notars das Nachlaßgericht tritt. § 41 Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht (1) Das Nachlaßgericht hat Erben von Amts wegen zu ermitteln. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlaß geringfügig ist. (2) Die nach Absatz 1 ermittelten Erben sind von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis zu benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, daß sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben. (3) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren. (4) Das Nachlaßgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse darlegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen. (5) Das Nachlaßgericht kann die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren einem Notar übertragen. Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002 BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig. (6) Das Nachlaßgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anläßlich eines Sterbefalls unterstützen. § 42 (aufgehoben) § 43 Teilungssachen Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 6, des § 41 Abs. 4 und 5 sowie des § 42 finden auf Teilungssachen entsprechende Anwendung. Sechster Abschnitt - Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken (§§ 44 – 45) § 44 Zuständigkeit (1) Die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch sind für die Wertermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken sowie von Grundstückszubehör allgemein zuständig. Es kann ein Gutachten über den Verkehrswert oder einen anderen Wert verlangt werden. (2) Das Gutachten ist auf Antrag von Gerichten oder Behörden zu erstatten oder auf Antrag von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. § 45 Verfahren Der Gutachterausschuß soll die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte auf Verlangen schriftlich niederlegen. Im übrigen finden auf das Verfahren des Gutachterausschusses die Vorschriften entsprechende Anwendung, die für seine Tätigkeit Siebter Abschnitt - Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften (§§ 46 - 51) § 46 Allgemeine Überleitungsvorschrift (1) An die Stelle der bisherigen Einrichtungen, Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sowie an die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Einrichtungen, Zuständigkeiten und Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. (2) Soweit in diesem Gesetz auf andere landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung. (3) Die bisher von den Amtsgerichten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Notariats über. Befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts kein Wohnsitz, so ist das Notariat am Sitz des Amtsgerichts für die Verwahrung zuständig. Maßgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Annahme zur Verwahrung. (4) Sind einem Notariat Gemeinden verschiedener Landgerichtsbezirke zugeteilt, so steht die Dienstaufsicht nach § 4 allein dem Präsidenten des Landgerichts zu, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hat. Dies gilt entsprechend für die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und der Vertretungsregelung nach § 19 und § 30. (5) § 31 Abs. 3 ist auf Ratschreiber, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellt sind, nicht anzuwenden. § 47 Bisheriger Umfang der Notariate und Grundbuchämter (1) Die Notariate und Grundbuchämter bleiben in ihrem bisherigen Umfang unbeschadet des § 13 Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 aufrechterhalten. (2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Sitze und Bezirke der Notariate und Grundbuchämter zu umschreiben und bekanntzumachen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung treten die bisher maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes außer Kraft. § 48 Überleitungsvorschriften für das badische Rechtsgebiet (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestellten Notariatsdienstverweser und Hilfsnotare sind Notarvertreter im Sinne dieses Gesetzes. (2) Hat eine Gemeinde beim Inkrafttreten des Gesetzes für die in § 32 Abs. 2 genannten Aufgaben keinen Hilfsbeamten für das Grundbuchamt zu stellen, so finden die Vorschriften der §§ 31 und 32 keine Anwendung. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von den Amtsgerichten verwahrten Urkunden und Akten der Notariate und Notare gehen spätestens bis zum 31. Dezember 1979 in die Verwahrung der Notariate und Notare über. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Übergabe der Urkunden und Akten, sobald die räumlichen Voraussetzungen für die Übernahme gegeben sind. Bis zu dem nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt sind die bisher geltenden Bestimmungen über die Einsicht der Urkunden und Akten, die Erteilung der Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge sowie die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen weiter anzuwenden. § 49 Sonderbestimmungen und Überleitungsvorschriften für das (1) In den Bezirken der Amtsgerichte Heilbronn und Stuttgart stehen die Aufsicht nach §§ 4, 31 Abs. 3 bis 7 und die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und Vertretungsregelung nach § 19 und § 30 anstelle des Präsidenten des Landgerichts dem Präsidenten des Amtsgerichts zu; § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Notare erhalten für den Büroaufwand, soweit er nicht mit Geschäften verbunden ist, an denen dem Notar ein Gebührenanteil zusteht, einen pauschalen Kostenersatz, dessen Höhe und Zahlungsweise durch Verwaltungsvorschrift des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart geregelt wird. (3) Die bei Notariaten des württembergischen Rechtsgebiets bestehenden Geschäftsabteilungen werden aufgehoben. (4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei den Notariaten tätigen Hilfsnotare und selbständigen Gehilfen sind Notarvertreter im Sinne dieses Gesetzes. (5) Die Niederschriften über die Beurkundungen der Ratschreiber werden auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Beurkundungen von den Grundbuchämtern verwahrt. § 50 Hohenzollerisches Rechtsgebiet (vom Abdruck wird abgesehen) § 51 (aufgehoben) 8. Abschnitt - Änderung und Neubekanntmachung (vom Abdruck wird abgesehen) § 55 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft, die §§ 13 Abs. 2, 26 Abs. 2, 35 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 jedoch am Tage nach der Verkündung und § 52 Nr. 4 sowie die Entschädigungssätze nach § 52 Nr. 15 am 1. Januar 1975. |
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