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Güterrecht und Ehevertrag

Zugewinngemeinschaft

Haben deutsche Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wie vor der Ehe bleibt das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau getrennt. Grundsätzlich haftet kein Ehepartner für die Schulden des anderen, es sei denn, der andere Ehepartner hat eine Mitverpflichtung gegenüber einem Gläubiger unterschrieben, oder es handelt sich um Schulden aus Geschäften zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs. Jeder Ehegatte kann grundsätzlich nach freiem Belieben über sein Vermögen verfügen. Nur wenn er nahezu sein ganzes Vermögen veräußert, kann er das nur mit Zustimmung seines Ehepartners. Wenn deshalb beispielsweise ein Mann das ihm allein gehörende Hausgrundstück verkaufen will und das Hausgrundstück sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen darstellt, muss die Ehefrau dem Verkauf zustimmen; diese Zustimmung ist in öffentlich-beglaubigter Form (notarielle Beurkundung oder Beglaubigung) nachzuweisen.

Mit der Scheidung der Ehe wird die Zugewinngemeinschaft beendet. In diesem Fall wird ermittelt, welcher Ehegatte während der Ehezeit durch eigene Arbeit oder Wertzuwachs den höheren Zugewinn erzielt hat. Zur Ermittlung des Zugewinns wird beim Ehemann der Wert seines Vermögens im Zeitpunkt der Eheschließung dem Wert seines Vermögens bei Ende der Ehe gegenüber gestellt. In gleicher Weise wird der Wert des Vermögens der Ehefrau bei Eheschließung demjenigen bei Ende der Ehe gegenübergestellt. Derjenige, der einen höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte des überschießenden Betrags dem anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich auszahlen. Was ein Ehegatten während der Ehezeit durch Schenkung oder Erbschaft erworben hat, wird dabei dem Anfangsvermögen dieses Ehegatten hinzugezählt, und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Schenkung bzw. Erbschaft. Dies bewirkt, dass der Wert im Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft nicht zu einem Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten führt und nur etwaige Wertsteigerungen des geschenkten oder geerbten Vermögens dem Zugewinn unterliegen.

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge durch die Erhöhung seines Erbteils um ein Viertel begünstigt; eine Berechnung des Zugewinns findet in diesem Fall nicht statt. Der überlebende Ehegatte erbt neben Kindern bei Zugewinngemeinschaft und bei gesetzlicher Erbfolge immer die Hälfte.

Ehevertrag allgemein

Der Abschluss eines Ehevertrags dient der Regelung der rechtlichen Verhältnisse der Eheleute für die Ehe und/oder den Fall einer Scheidung. Dabei hängt die Ausgestaltung des Vertrages von den persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten ab. Der Ehevertrag, der notariell beurkundet werden muss, kann auch bereits vor der Eheschließung abgeschlossen werden. Gegenstand eines Ehevertrags können Regelungen sein über die allgemeine Ehewirkungen, den Güterstand, den Versorgungsausgleich, den Unterhalt und das Sorgerecht, den Hausrat und steuerliche Fragen. Der Notar berät die (angehenden) Ehegatten über die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten und entwirft den Vertrag.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Es ist zulässig, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beizubehalten, jedoch einzelne gesetzliche Folgen dieses Güterstands durch Ehevertrag abzuändern (zu modifizieren).

Beispielsweise kann der Zugewinnausgleich für den Fall der Ehescheidung ausgeschlossen werden, während alle anderen gesetzlichen Bestimmungen der Zugewinngemeinschaft weiter gelten sollen, so dass im Todesfall für den überlebenden Ehegatten der um 1/4 höhere Erbteil beibehalten wird.

Durch Ehevertrag können bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden (beispielsweise betriebliches Vermögen). Ferner kann die gesetzliche Regelung, dass ein Ehepartner nicht ohne die Zustimmung des anderen über sein gesamtes Vermögen verfügen kann, ausgeschlossen werden.

Gütertrennung

Ehegatten können durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. Das bedeutet, dass bei Beendigung der Ehe durch Ehescheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er zuvor hatte. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keinerlei Verfügungsbeschränkungen über ihr Vermögen.

Zu beachten ist, dass die Vereinbarung der Gütertrennung das Erbrecht beeinflusst. Der überlebende Ehegatte erhält bei gesetzlicher Erbfolge neben Kindern nur einen Erbteil wie ein Kind (mindestens jedoch 1/4). Hinterlässt der Verstorbene 2 Kinder, so erben der überlebende Ehegatte und die beiden Kinder je 1/3, hinterlässt der Verstorbene 3 Kinder, erben diese und der überlebende Ehegatte je 1/4. Gütertrennung kann sich gegenüber der Zugewinngemeinschaft auch erbschaftssteuerlich für den überlebenden Ehegatten nachteilig auswirken.

Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch notariellen Ehevertrag begründet werden. Mit dem Abschluss des Ehevertrags werden die beiden getrennten Vermögensmassen der Ehegatten deren gemeinsames Vermögen (Gesamtgut der Gütergemeinschaft). Das gilt auch für später hinzuerworbenes Vermögen. Zulässig ist es, im Ehevertrag bestimmte Gegenstände zum alleinigen Eigentum eines Ehegatten zu bestimmen (Vorbehaltsgut).

Kein Ehegatte kann allein über zum Gesamtgut gehörende Gegenstände verfügen. Er kann auch nicht über seinen (hälftigen) Anteil am Gesamtgut verfügen. Beide Ehegatten haften ferner gemeinsam für alle Verbindlichkeiten. Gütergemeinschaft wird heute nur noch selten vereinbart.


Hinweis:
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