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Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer beträgt bei Grundeigentum in Baden-Württemberg 5 Prozent (bei Objekten in anderen Bundesländern je nach dem Landesrecht). Sie fällt mit einem rechtswirksamen Grundstückskauf an und berechnet sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG). Deshalb fällt bei einem Kaufvertrag über ein Grundstück im Wert von 50.000 Euro Grunderwerbsteuer von 2.500 Euro an (5 % aus der Bemessunggrundlage = 50.000 Euro). Wenn der Käufer weitere Verpflichtungen des Verkäufers übernimmt, erhöht sich die Bemessungsgrundlage. Das ist dann der Fall, wenn der Käufer z.B. die Vermessungskosten für das gekaufte Grundstück übernimmt oder die vom Verkäufer geschuldete Maklerprovision.

Wer ein unbebautes Grundstück kauft und ein darauf noch zu errichtendes Bauwerk, hat die Grunderwerbsteuer sowohl aus dem Kaufpreis für das Grundstück als auch aus dem Preis des Gebäudes zu entrichten. Eine Trennung von Kaufvertrag und Werkvertrag kann dies nicht verhindern.

Der Notar hat den von ihm beurkundeten Vertrag dem Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt erlässt, sofern die Wirksamkeit des Kaufvertrags eingetreten ist, den Grunderwerbsteuerbescheid. Die Steuer ist innerhalb vier Wochen nach Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids zu zahlen. Die Umschreibung im Grundbuch kann vom Notar erst dann beantragt werden, wenn ihm die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Das ist die Bestätigung des Finanzamtes über die Zahlung der Grunderwerbsteuer. Diese Bestätigung erhält der Notar nach Zahlung der Grunderwerbsteuer durch das Finanzamt.

Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur bei Kaufverträgen über Grundstücke, sie entsteht beispielsweise auch bei Tauschverträgen oder bei der Übertragung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz (wobei hier nicht auf nähere Einzelheiten eingegangen wird).

Wenn ein Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren nach seinem Abschluss aufgehoben oder aufgrund eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes rückabgewickelt wird, ist die Grunderwerbsteuer auf Antrag zurückzuerstatten.


Hinweis:
Die vorstehende Darstellung ist sorgfältig erstellt und dient Ihrer allgemeinen Information. Sie kann eine rechtliche Einzelberatung nicht ersetzen. Deshalb erfolgt diese Darstellung freibleibend unter Ausschluss einer Haftung.


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