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URTEIL DES
GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
15. Juni
2006(*)
„Richtlinie
69/335/EWG – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Verschmelzung
von Gesellschaften – Berichtigung des Grundbuchs – Erhebung einer Gebühr –
Einstufung als ‚Besitzwechselsteuer‘ – Voraussetzungen für die Erhebung der
Gebühr“
In der
Rechtssache C-264/04
betreffend
ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht
Breisach (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Juni 2004, beim Gerichtshof
eingegangen am 22. Juni 2004, in dem Verfahren
Badischer
Winzerkeller eG
gegen
Land
Baden-Württemberg
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Dritte Kammer)
unter
Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter S. von Bahr
(Berichterstatter) und A. Borg Barthet,
Generalanwalt:
D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler:
K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund
des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November
2005,
unter
Berücksichtigung der Erklärungen
– des Landes Baden-Württemberg, vertreten
durch K. Ehmann als Bevollmächtigten,
– der deutschen Regierung, vertreten durch
A. Tiemann als Bevollmächtigte,
– der österreichischen Regierung,
vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,
– der polnischen Regierung, vertreten
durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
vertreten durch L. Ström van Lier und F. Hoffmeister als Bevollmächtigte,
aufgrund
des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne
Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft
die Auslegung der Artikel 10 Buchstabe c und 12 der Richtlinie 69/335/EWG des
Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung
von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des
Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) (im Folgenden: Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines
Verfahrens zwischen der Genossenschaft Badischer Winzerkeller eG und dem Land
Baden-Württemberg wegen Erhebung einer Gebühr für die Berichtigung des
Grundbuchs.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 4 Absätze 1 und 2 der
Richtlinie zählt die Vorgänge auf, die der Gesellschaftsteuer unterliegen und
weiterhin unterliegen dürfen.
4 Artikel 10 dieser Richtlinie lautet:
„Abgesehen
von der Gesellschaftsteuer erheben die Mitgliedstaaten von Gesellschaften,
Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck keinerlei
andere Steuern oder Abgaben auf:
a) die in Artikel 4 genannten Vorgänge;
b) die Einlagen, Darlehen oder Leistungen
im Rahmen der in Artikel 4 genannten Vorgänge;
c) die der Ausübung einer Tätigkeit
vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft,
Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck auf Grund ihrer
Rechtsform unterworfen werden kann.“
5 Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b
der Richtlinie können die Mitgliedstaaten in Abweichung von den Artikeln 10 und
11 dieser Richtlinie Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern,
auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder
„fonds de commerce“ in eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische
Person mit Erwerbszweck erheben.
6 Nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie
dürfen die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Steuern und
sonstigen Abgaben nicht höher sein als diejenigen, die in dem erhebenden
Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.
Nationales Recht
7 § 82 der Grundbuchordnung vom 26. Mai
1994 (BGBl. 1994 I S. 1114) sieht vor:
„Ist das
Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang
außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem
Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks
zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des
Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen
Unterlagen zu beschaffen. …“
8 § 60 Absätze 1 bis 4 des Gesetzes über
die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 26. Juli
1957 (BGBl. 1957 I S. 960, im Folgenden: Kostenordnung) bestimmt:
„(1) Für die Eintragung eines Eigentümers
oder von Miteigentümern wird die volle Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte
bei Eintragung des Ehegatten, des Lebenspartners oder von Abkömmlingen des
eingetragenen Eigentümers, auch wenn die Genannten infolge der
Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft oder des Nachlasses
oder wenn sie nachträglich als Miteigentümer von Grundstücken eingetragen
werden, die zu einer Gütergemeinschaft gehören; bei der Eintragung infolge
einer Erbauseinandersetzung oder der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
macht es keinen Unterschied, ob inzwischen die Erben oder diejenigen, die die
Gütergemeinschaft fortgesetzt haben, im Grundbuch eingetragen worden sind oder
nicht.
(3) Werden Gebühren auf Grund der Absätze 1
und 2 nebeneinander erhoben, so wird zunächst die volle Gebühr nach dem
Gesamtwert berechnet; die so berechnete Gebühr mindert sich um die Hälfte des
Anteils der Personen, deren Eintragung nach Absatz 2 nur die halbe Gebühr
erfordert.
(4) Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3
werden nicht erhoben bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers,
wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem
Grundbuchamt eingereicht wird.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 Nach den Ausführungen des Amtsgerichts
Breisach wurde am 3. August 1995 im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts
Freiburg eingetragen, dass die Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft Baden eG in
Breisach am Rhein (im Folgenden: Weinbau) mit der Genossenschaft Badischer
Winzerkeller durch Aufnahme verschmolzen sei.
10 Die Weinbau sei im Grundbuch von Breisach
als Eigentümerin mehrerer Grundstücke eingetragen gewesen.
11 Das Grundbuchamt habe am 10. Juni 1997
den Namen der Eigentümerin, nunmehr Badischer Winzerkeller eG, berichtigt. Für
diese Grundbuchberichtigung habe es nach den §§ 19, 20 und 60 Absatz 1 der
Kostenordnung aus einem Grundstückswert von ungefähr 3 400 000 Euro einen
Betrag von ungefähr 5 100 Euro in Rechnung gestellt.
12 Mit Schreiben vom 19. März 2001 legte die
Genossenschaft Badischer Winzerkeller gegen den Kostenansatz Erinnerung ein;
zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf die Richtlinie.
13 Das Amtsgericht Breisach ist der
Auffassung, dass die nach § 60 der Kostenordnung erhobene Gebühr als der
Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Formalität, der eine juristische Person
mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden könne, im Prinzip
unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie falle.
14 Es sei zu prüfen, ob es sich bei dieser
Gebühr, wie einige deutsche Gerichte annähmen, um eine Besitzwechselsteuer
handele, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b oder c dieser Richtlinie
zulässig sei.
15 Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein,
dass die Gebühr des § 60 der Kostenordnung unter den Ausnahmetatbestand des
Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie falle, so müsse er nach Artikel 12 Absatz 2
dieser Richtlinie auch prüfen, ob sie nicht höher sei als die Steuern und
sonstigen Abgaben, die im fraglichen Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge
erhoben würden. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass in § 60 der Kostenordnung
für die Berichtigung des Grundbuchs bei Erbfällen keine Gebühren erhoben
würden, wenn der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall
gestellt werde.
16 Aufgrund dieser Erwägungen hat das
Amtsgericht Breisach das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Richtlinie 69/335/EWG des Rates
vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von
Kapital in der Fassung der Richtlinien 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973
zur Änderung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Satzes der
Gesellschaftsteuer, der zugunsten bestimmter Umstrukturierungen von
Gesellschaften in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie betreffend die
indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital vorgesehen ist, 73/80/EWG des
Rates vom 9. April 1973 betreffend die Festsetzung gemeinsamer Sätze der
Gesellschaftsteuer, 74/553/EWG des Rates vom 7. November 1974 zur Änderung von
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 69/335 und 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni
1985 zur Änderung der Richtlinie 69/335 (im Folgenden „Richtlinie“ genannt)
dahin gehend auszulegen, dass unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der
Richtlinie unabhängig von den Voraussetzungen des Artikels 4 der Richtlinie
sämtliche Vorgänge fallen, die in Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie genannt
sind?
2. Ist zwischen Gebühren für eine
staatliche Dienstleistung und Steuern bei der Anwendung der Richtlinie keine
Unterscheidung zu treffen, so dass „Gebühren“ nach der Kostenordnung
Besitzwechselsteuern gleichgesetzt werden können?
3. Sollte der Gerichtshof die Frage zu Ziffer
2 bejahen, so schließt sich hieran die folgende Frage an: Ist Artikel 12 Absatz
2 letzter Satz der Richtlinie so auszulegen, dass ein Ausnahmetatbestand
dadurch geschaffen ist, wenn in § 60 der Kostenordnung z. B. für die
Berichtigung des Grundbuchs bei Erbfällen keine Gebühren erhoben werden, wenn
der Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt
wird?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
17 Mit seiner ersten Frage möchte das
nationale Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine für die Berichtigung des
Grundbuchs im Fall der Verschmelzung zweier juristischer Personen wie im
Ausgangsverfahren erhobene Gebühr unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c
der Richtlinie fallen kann.
18 Diese Vorschrift untersagt es den
Mitgliedstaaten, abgesehen von der Gesellschaftsteuer Steuern oder Abgaben auf
die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige
Formalität zu erheben, der eine juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund
ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.
19 Der Gerichtshof hat bereits klargestellt,
dass das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie zu den Verboten des
Artikels 10 Buchstaben a und b hinzutritt, der sich auf die Fallgestaltungen
bezieht, die in Artikel 4 der Richtlinie beschrieben sind (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-152/97, AGAS, Slg. 1998,
I-6553, Randnr. 21). Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die
betreffenden Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl
aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der
Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so
dass die Beibehaltung dieser Abgaben auch die Erreichung der mit der Richtlinie
verfolgten Ziele gefährden würde (Urteile vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache
C-2/94, Denkavit Internationaal u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23, und AGAS,
Randnr. 21).
20 Um festzustellen, ob eine Gebühr wie die
im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter das Verbot des Artikels 10
Buchstabe c der Richtlinie fällt, ist daher zu prüfen, ob die in dieser
Bestimmung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
21 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt
sich, dass die Genossenschaft Badischer Winzerkeller eine juristische Person
mit Erwerbszweck im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie ist. Artikel 10
Buchstabe c der Richtlinie ist also auf sie anwendbar.
22 Es bleibt zu prüfen, ob die im
Ausgangsverfahren in Rede stehende Gebühr auf die der Ausübung einer Tätigkeit
vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität erhoben wird, der eine
juristische Person aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.
23 Was die Frage betrifft, ob die
Berichtigung des Grundbuchs, um die es im Ausgangsverfahren geht, in der
Rechtsform der Genossenschaft Badischer Winzerkeller begründet liegt, ist
darauf hinzuweisen, dass diese Berichtigung den Übergang des
Immobiliarvermögens von der Weinbau auf die Genossenschaft Badischer
Winzerkeller bescheinigt, was eine unmittelbare Folge der Verschmelzung dieser
beiden Genossenschaften ist. Die Berichtigung ist somit in der Tat eine
Formalität, der die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen wird.
24 Demgegenüber ist die Berichtigung des
Grundbuchs im engeren Sinne keine der Ausübung der Tätigkeit einer juristischen
Person wie der Genossenschaft Badischer Winzerkeller vorangehende Formalität.
25 Nach ständiger Rechtsprechung ist zu
prüfen, ob eine Grundbuchberichtigung, auch wenn sie formell kein der Tätigkeit
der juristischen Person vorangehendes Verfahren darstellt, doch eine Bedingung
für die Ausübung und Fortführung dieser Tätigkeit ist (vgl. für die Eintragung
von Kapitalerhöhungen Urteile vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95,
Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 22, und vom 29. September 1999 in der
Rechtssache C-56/98, Modelo, „Modelo I“, Slg. 1999, I-6427, Randnr. 25).
26 Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt
hat, stellt, wenn ein von einer juristischen Person durchgeführter Vorgang wie
die Erhöhung ihres Kapitals oder die Änderung ihrer Satzung nach nationalem
Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine
Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser juristischen Person
dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Modelo I, Randnr. 26, vom 21. September 2000
in der Rechtssache C-19/99, Modelo, „Modelo II“, Slg. 2000, I-7213, Randnr. 26,
vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717,
Randnr. 24, vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001,
I-4679, Randnr. 30, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-426/98,
Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 30).
27 Die gleichen Erwägungen gelten für einen
Vorgang wie den im Ausgangsverfahren, nämlich den Erwerb von Immobiliarvermögen
durch eine juristische Person infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme, der
nach deutschem Recht eine Berichtigung des Grundbuchs nach sich ziehen muss.
28 Daraus folgt, dass eine für die
Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in
Rede stehende eine Steuer oder Abgabe darstellt, die für eine vorangehende
Formalität erhoben wird, der eine juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund
ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.
29 Angesichts der vorstehenden Erwägungen
ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine für die Berichtigung des
Grundbuchs erhobene Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende
grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie
fällt.
Zur zweiten und zur dritten Frage
30 Mit der zweiten und der dritten Frage
möchte das nationale Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine für die
Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr wie die im Ausgangsverfahren
fragliche unter bestimmten Voraussetzungen als eine in Abweichung von Artikel
10 Buchstabe c der Richtlinie nach deren Artikel 12 zulässige
Besitzwechselsteuer angesehen werden kann.
31 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie stellt
eine abschließende Liste der anderen Steuern oder Abgaben als der
Gesellschaftsteuer auf, die in Abweichung von den Artikeln 10 und 11 von
Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit den in diesen Bestimmungen genannten
Vorgängen erhoben werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar
1988 in der Rechtssache 36/86, Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, Randnr. 9, und
vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und
Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, Randnr. 24).
32
Besitzwechselsteuern im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie sind Registersteuern, die im Zusammenhang mit bestimmten Vorgängen der Übertragung von Liegenschaften oder „fonds de commerce“ nach
allgemeinen und objektiven Kriterien erhoben werden (Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-42/96, Immobiliare SIF, Slg. 1997, I-7089, Randnr. 34).
33 Diese Bestimmung unterscheidet nicht
zwischen verschiedenen Besitzwechselsteuern, die die Mitgliedstaaten erheben
können. Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten allgemein, neben der
Gesellschaftsteuer Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv im
Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Liegenschaften oder „fonds de
commerce“ steht (vgl. Urteil Immobiliare SIF, Randnr. 35).
34 Insoweit ist festzustellen, dass die im
Ausgangsverfahren in Rede stehende Gebühr, die nach allgemeinen und objektiven
Kriterien berechnet wird – nämlich, so die Vorlageentscheidung, anhand des
Gegenstandswerts des Vorgangs –, objektiv im Zusammenhang mit dem Übergang des
Eigentums an Immobiliarvermögen von der Weinbau auf die Genossenschaft
Badischer Winzerkeller im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme steht.
35 Dies zeigt, dass die Erhebung einer
Gebühr wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Besitzwechselsteuer
im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie darstellt.
36 Diese Gebühr ist jedoch nur zulässig,
wenn sie, im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie, nicht höher ist
als diejenigen Steuern oder Abgaben, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für
gleichartige Vorgänge erhoben werden.
37 Dazu hat das vorlegende Gericht darauf
hingewiesen, dass die nationale Regelung unter bestimmten Voraussetzungen bei
Erbfällen keine Gebühr für die Grundbuchberichtigung vorsieht, wenn der
Berichtigungsantrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird.
38 Um festzustellen, ob ein Erbfall als
einem Vorgang wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gleichartig angesehen
werden kann, sind sowohl sein Gegenstand als auch seine Auswirkungen zu
berücksichtigen.
39 Es ist festzustellen, dass der Übergang
von Immobiliarvermögen infolge eines Erbfalls hinsichtlich Gegenstand und
Auswirkungen nicht einem Vorgang wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
gleichgesetzt werden kann, der den Übergang von Immobiliarvermögen infolge der
Verschmelzung zweier Unternehmen betrifft.
40 Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die
nationale Regelung für bestimmte Vorgänge wie Erbfälle keine Gebühr oder eine
geringere Gebühr vorsieht, nicht zwingend, dass die auf den im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgang anwendbare Gebühr Artikel 12 Absatz
2 der Richtlinie widerspricht.
41 Zu einem derartigen Ergebnis kann nur
eine umfassende Beurteilung der Steuern und Abgaben führen, die auf Vorgänge
anwendbar sind, die angesichts ihrer Gegenstände und Auswirkungen dem im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgang, nämlich dem Übergang von
Immobiliarvermögen von einer Genossenschaft auf eine andere infolge ihrer
Verschmelzung, ähnlich sind.
42 Diese Beurteilung ist in Anbetracht des
Sachverhalts des Ausgangsverfahrens vorzunehmen und erfordert eine Auslegung
des nationalen Rechts.
43 Insoweit ist daran zu erinnern, dass im
Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG, der auf einer klaren
Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht,
die Auslegung des nationalen Rechts sowie jede Würdigung des konkreten
Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (vgl. u. a.
Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999,
I-3735, Randnr. 29, vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und
C-177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-6881, Randnr. 37, und vom 15. Mai
2003 in der Rechtssache C-282/00, RAR, Slg. 2003, I-4741, Randnr. 46).
44 Somit ist es Sache des nationalen
Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gebühr höher
ist als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige
Vorgänge erhoben werden.
45 Nach alledem ist auf die zweite und die
dritte Frage zu antworten, dass eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in
Rede stehende als eine in Abweichung von Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie
nach deren Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b zulässige Besitzwechselsteuer
angesehen werden kann, wenn sie nicht höher ist als diejenigen, die in dem
erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden. Es ist Sache
des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Gebühr im Einklang mit Artikel 12
Absatz 2 der Richtlinie steht.
Kosten
46 Für die Beteiligten des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem
Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen
Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Eine für die Berichtigung des Grundbuchs
erhobene Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt
grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie
69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf
die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates
vom 10. Juni 1985.
2. Eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren
in Rede stehende kann als eine in Abweichung von Artikel 10 Buchstabe c der
Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303 nach Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303
zulässige Besitzwechselsteuer angesehen werden, wenn sie nicht höher ist als
diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben
werden.
Es ist
Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Gebühr im Einklang mit
Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 69/335 in der Fassung der Richtlinie 85/303
steht.
Unterschriften.
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Verfahrenssprache: Deutsch.