BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
21. März 2002
„Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung -
Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG - Gebühren für die notarielle
Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft“
In der Rechtssache C-264/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Amtsgericht
Müllheim/Baden (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Gründerzentrum-Betriebs-GmbH
gegen
Land Baden-Württemberg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der
Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten
Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der
Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N.
Colneric sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), V. Skouris und J.
N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: R. Grass
nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts über die Absicht des
Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen
versehenen Beschluss zu entscheiden,
nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des
Gerichtshofes Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden ist,
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluss
1. Das Amtsgericht Müllheim/Baden hat mit Beschluss
vom 20. Juni 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2000, gemäß Artikel
234 EG eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom
17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital
(ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.
Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23, im Folgenden: Richtlinie 69/335) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit
der Gründerzentrum-Betriebs-GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) gegen das Land
Baden-Württemberg (im Folgenden: Land), in dem es um die Entrichtung von
Gebühren geht, die für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die
Gründung einer Kapitalgesellschaft erhoben werden.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3. Die Richtlinie 69/335 dient nach ihrer ersten
Begründungserwägung der Förderung des freien Kapitalverkehrs, der als
wesentliche Voraussetzung für die Schaffung einer Wirtschaftsunion mit
ähnlichen Eigenschaften wie ein Binnenmarkt betrachtet wird.
4. Nach der sechsten Begründungserwägung der
Richtlinie 69/335 setzt dieser Zweck in Bezug auf die Besteuerung der
Ansammlung von Kapital voraus, dass die bisher in den Mitgliedstaaten geltenden
indirekten Steuern beseitigt werden und an ihrer Stelle eine Steuer angewandt
wird, die nur einmal innerhalb des Gemeinsamen Marktes erhoben wird und in
allen Mitgliedstaaten gleich hoch ist.
5. Artikel 4 der Richtlinie 69/335 lautet:
„(1) Der Gesellschaftsteuer unterliegen die
nachstehenden Vorgänge:
a) die Gründung einer Kapitalgesellschaft;
...
c) die Erhöhung des Kapitals einer
Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art;
...
(3) Als Gründung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) gelten nicht
Änderungen gleich welcher Art des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung einer
Kapitalgesellschaft und insbesondere nicht:
a) die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft anderer Art;
b) die Verlegung des Ortes der tatsächlichen
Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft,
Personenvereinigung oder juristischen Person von einem Mitgliedstaat in einen
anderen, wenn diese für die Erhebung der Gesellschaftsteuer in beiden
Mitgliedstaaten als Kapitalgesellschaft angesehen wird;
c) die Änderung des Gesellschaftsgegenstands einer
Kapitalgesellschaft;
d) die Verlängerung des Bestehens einer
Kapitalgesellschaft.“
6. Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 69/335
bestimmt:
„(1) ... [D]ie Mitgliedstaaten [befreien] von der
Gesellschaftsteuer die Vorgänge, die am 1. Juli 1984 steuerfrei waren oder
einem Gesellschaftsteuersatz von 0,50 v. H. oder weniger unterlagen.
Für die Befreiung gelten die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren
Bedingungen für die Gewährung der Befreiung oder gegebenenfalls für die
Anwendung eines Steuersatzes von 0,50 v. H. oder weniger.
...
(2) Die Mitgliedstaaten können entweder alle
anderen als die in Absatz 1 bezeichneten Vorgänge von der Gesellschaftsteuer
befreien oder darauf die Steuer mit einem einheitlichen Satz von höchstens 1 v.
H. erheben.“
7. Die Richtlinie 69/335 sieht gemäß ihrer letzten
Begründungserwägung auch die Aufhebung aller anderen indirekten Steuern mit den
gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer vor. Diese Steuern, deren
Erhebung verboten ist, sind namentlich in Artikel 10 der Richtlinie 69/335
aufgeführt, der lautet:
„Abgesehen von der Gesellschaftsteuer erheben die Mitgliedstaaten von
Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit
Erwerbszweck keinerlei andere Steuern oder Abgaben auf:
a) die in Artikel 4 genannten Vorgänge;
b) die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen
der in Artikel 4 genannten Vorgänge;
c) die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende
Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung
oder juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen
werden kann.“
8. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie
69/335 bestimmt:
„In Abweichung von den Artikeln 10 und 11 können die Mitgliedstaaten
Folgendes erheben:
...
e) Abgaben mit Gebührencharakter“.
Das nationale Recht
9. Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892
(RGBl. 1898, S. 477) in der zuletzt durch das Gesetz zur Neuregelung des
Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und
gesellschaftsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474)
geänderten Fassung bedarf ein Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung notarieller Form.
10. Nach dem Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513) in der durch das dritte Gesetz zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585)
geänderten Fassung (im Folgenden: BeurkG) muss die Niederschrift über die
Beurkundung in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen werden, die sie
genehmigen und gleichzeitig mit dem Notar unterschreiben müssen.
11. Nach § 17 Absatz 1 BeurkG soll der Notar den Willen
der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die
rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und
unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten,
dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte
nicht benachteiligt werden. Nach § 17 Absatz 2 BeurkG soll der Notar bei
Zweifeln, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten
entspricht, die Bedenken mit den Beteiligten erörtern.
12. Nach § 115 der Bundesnotarordnung vom 24.
Februar 1961 (BGBl. I S. 97) in der durch das Gesetz zur Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3836) geänderten Fassung (im Folgenden: BNotO) gilt dieses
Gesetz im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe nicht. An seine Stelle tritt das
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl.
für Baden-Württemberg 1975, S. 116) in der Fassung des Rechtsbereinigungsgesetzes
vom 18. Dezember 1995 (GBl. für Baden-Württemberg, S. 29), wonach im Bezirk des
Oberlandesgerichts Karlsruhe nur beamtete Notare tätig werden dürfen. Im
übrigen Land, d. h. im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart, können neben
den beamteten Notaren auch freiberufliche Notare tätig werden.
13. Aus § 20 der BNotO ergibt sich jedoch, dass mit
der Beurkundung jeder Notar, ob beamtet oder freiberuflich tätig, beauftragt
werden kann, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt, und dass die so
errichtete Urkunde in ganz Deutschland anzuerkennen ist.
14. Die Gebühren der Notare sind im Gesetz über die
Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) vom
26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960) in der durch das dritte Gesetz zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 geänderten Fassung
(im Folgenden: KostO) geregelt. Diese Gebühren gelten einheitlich im
Bundesgebiet, und zwar sowohl für die freiberuflich tätigen als auch für die
beamteten Notare.
15. Nach der Kostenordnung wird die Gebühr für eine
Beurkundung aufgrund des Zusammentreffens von drei Faktoren errechnet.
16. Der erste Faktor ist der Geschäftswert. Nach §
39 Absatz 1 KostO bestimmt sich dieser Wert nach dem Wert des
Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht. Nach § 39
Absatz 4 KostO beträgt jedoch bei Beurkundungen von Gesellschaftsverträgen,
Satzungen und Statuten der Geschäftswert höchstens 10 Millionen DM.
17. Der zweite Faktor ist die Gebührentabelle in §
32 KostO. Bei einem Geschäftswert von weniger als 2 000 DM beträgt die Gebühr
20 DM. Sie erhöht sich um 15 DM für jeden angefangenen Betrag von weiteren 2
000 DM bei Geschäftswerten von 2 000 bis 10 000 DM, um 10 DM für jeden angefangenen
Betrag von weiteren 5 000 DM bei Geschäftswerten von über 10 000 bis 100 000
DM, um 30 DM für jeden angefangenen Betrag von weiteren 20 000 DM bei
Geschäftswerten von über 100 000 bis 10 Millionen DM, um 33 DM für jeden
angefangenen Betrag von weiteren 50 000 DM bei Geschäftswerten von über 10
Millionen DM bis 50 Millionen DM, um 20 DM für jeden angefangenen Betrag von
weiteren 100 000 DM bei Geschäftswerten von über 50 Millionen DM bis 100
Millionen DM, um 15 DM für jeden angefangenen Betrag von weiteren 500 000 DM
bei Geschäftswerten von über 100 Millionen DM bis 500 Millionen DM und um 15 DM
für jeden angefangenen Betrag von einer weiteren Million DM bei Geschäftswerten
von über 500 Millionen DM. Da der Geschäftswert für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen auf 10 Millionen DM begrenzt ist, kann die Gebühr für diese Art von Beurkundungen nach dieser Bestimmung höchstens 15 110 DM betragen.
18. Der dritte bei der Berechnung des geschuldeten
Gebührenbetrags zu berücksichtigende Faktor ist der Gebührensatz. Nach § 36
Absatz 2 KostO wird für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen das Doppelte
der vollen Gebühr erhoben. Dieser Faktor soll der Schwierigkeit des
betreffenden Vorgangs und der damit verbundenen Arbeitsbelastung Rechnung
tragen. Die für die Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags für eine
Kapitalgesellschaft erhobenen Gebühren können daher 30 220 DM nicht
übersteigen.
19. Nach den Akten sind die beamteten Notare im
Landesdienst nicht die unmittelbaren Gläubiger der Gebühren für die notarielle
Beurkundung. Denn diese Gebühren fließen unmittelbar dem Land zu und werden im
allgemeinen Landeshaushalt verbucht. Die beamteten Notare erhalten feste
Dienstbezüge, die nach den gleichen Kriterien wie bei den anderen Beamten des
Landes festgesetzt werden; hinzu kommt ein veränderlicher Betrag in Höhe eines
Anteils an den erhobenen Gebühren. Das Land bestreitet aus seinem Haushalt die
Kosten für die Ausbildung der Notare, ihre Versorgung sowie den Erwerb und die
Einrichtung der Geschäftsräume; die beamteten Notare haben keine
Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Mittel. Außer in Fällen von
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet nicht der beamtete Notar persönlich,
sondern das Land für Amtspflichtverletzungen.
Das Ausgangsverfahren
20. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, deren Gesellschaftsvertrag am 27. Oktober 1999 im
Notariat 1 Müllheim beurkundet wurde. Da sich ihr Stammkapital auf 285 000 Euro
beläuft, beträgt die Gebühr für diese Beurkundung 1 900 DM. Hinzu kommen
Schreibauslagen in Höhe von 60 DM und die Mehrwertsteuer in Höhe von 313,60 DM.
Insgesamt wurde der Antragstellerin ein Betrag von 2 273,60 DM berechnet.
21. Am 15. November 1999 legte die Antragstellerin
gegen den Kostenansatz für die Beurkundung der notariellen Urkunde Erinnerung
beim Amtsgericht Müllheim/Baden ein. Unter Berufung auf das Urteil des
Gerichtshofes vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98 (Modelo, Slg.
1999, I-6427) machte sie im Einzelnen geltend, diese Gebühren stellten in
Wirklichkeit eine Steuer dar, ihre Höhe sei gegenüber der erbrachten Leistung
unverhältnismäßig, und ihre Erhebung verstoße gegen die Richtlinie 69/335.
22. Vor dem vorlegenden Gericht führte der die
Staatskasse vertretende Bezirksrevisor II beim Landgericht Freiburg u. a. aus:
- Angesichts der umfangreichen
Verpflichtungen eines Notars aus § 17 Absatz 1 BeurkG stelle seine Tätigkeit
keine bloße Formalität im Sinne von Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie
69/335 dar, so dass die erhobenen Gebühren nicht als Steuer im Sinne dieser
Bestimmung betrachtet werden könnten;
- die nationale Regelung, um die
es in der Rechtssache Modelo gegangen sei, unterscheide sich deutlich von der
in Deutschland geltenden, denn diese kenne neben den beamteten Notaren noch
zwei weitere Arten von Notaren, die ihren Beruf selbständig ausübten. Da die
Rechtsuchenden sich an die selbständigen Notare wenden könnten, würden die
Gebühren für Beurkundungen nicht zwangsläufig vom Staat selbst erhoben und stellten
daher keine Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335 dar;
- die nach der Kostenordnung
erhobenen Gebühren für die Beurkundung von Vorgängen, die vom Geltungsbereich
der Richtlinie 69/335 erfasst würden, seien zum einen nach oben begrenzt und
lägen zum anderen deutlich unter den Gebühren, um die es in der Rechtssache
Modelo gegangen sei;
- die Gebühren stünden im
Zusammenhang mit den Kosten der erbrachten Leistungen und verstießen daher
nicht gegen die Richtlinie 69/335.
23. Das Amtsgericht Müllheim teilt die Ansicht der
Antragstellerin und zweifelt daher an der Vereinbarkeit der Kostenordnung im
Rahmen einer Regelung, wie sie im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gilt,
mit dem Gemeinschaftsrecht; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Werden die Gebühren für Beurkundungen und Beglaubigungen der Notare
im Landesdienst des Landes Baden-Württemberg im Oberlandesgerichtsbezirk
Karlsruhe bei Vorgängen, auf die sich Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie
69/335/EWG bezieht, vom Verbot des Artikels 10 dieser Richtlinie derart
erfasst, dass die Gebühren nur nach den konkreten Aufwendungen der Notare für
die jeweilige Dienstleistung erhoben werden dürfen?
Zur Vorlagefrage
24. Um diese Frage sachdienlich beantworten zu
können, muss zunächst geprüft werden, ob die Gebühren für die Beurkundung eines
Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft durch einen beamteten
Notar als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335 betrachtet werden können.
Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob diese Gebühren vom Verbot des Artikels 10
Buchstabe c der Richtlinie 69/335 erfasst werden. Sodann ist zu bestimmen, ob
sich der Umstand, dass Gebühren, deren Betrag sich unmittelbar nach Maßgabe des
vereinbarten Gesellschaftskapitals erhöht, einen bestimmten Höchstbetrag nicht
übersteigen dürfen, auf den Gebührencharakter dieser Abgaben im Sinne von
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie auswirken kann.
25. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die
Antwort auf diese drei Aspekte der Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet
werden kann; er hat daher gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung das
vorlegende Gericht davon unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen
versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 20 der EG-Satzung des
Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben.
26. Die Antragstellerin, die spanische Regierung
und die Kommission haben keine Einwände gegen die Absicht des Gerichtshofes
erhoben, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden; das Land und
die Bundesregierung sind dieser Absicht entgegengetreten.
27. Zum ersten Aspekt der Frage ist daran zu
erinnern, dass, wie der Gerichtshof bereits in Randnummer 23 des Urteils Modelo
entschieden hat, die Richtlinie 69/335 so auszulegen ist, dass die Gebühren für
die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts
in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser
Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt, als Steuer im
Sinne der Richtlinie anzusehen sind.
28. Das Gleiche gilt für eine Regelung, wie sie im
Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe gilt, in dem die Notare Beamte sind und
ein Teil der für die Beurkundung eines unter die Richtlinie 69/335 fallenden
Rechtsgeschäfts vereinnahmten Gebühren dem Staat zufließt, der Dienstherr der
Notare ist und der diese Einnahmen zur Finanzierung seiner Aufgaben verwendet.
29. Was den zweiten Aspekt der Frage angeht, hat
der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils Modelo entschieden, dass, da das
portugiesische Recht für die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft
eine notarielle Beurkundung zwingend vorschreibt, diese eine wesentliche
Förmlichkeit im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft und eine
Bedingung für die Ausübung und Fortführung von deren Tätigkeit darstellt. In
Randnummer 28 dieses Urteils hat der Gerichtshof daher für Recht erkannt, dass
die Gebühren für die notarielle Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der
Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft nach
Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 grundsätzlich verboten sind, wenn
sie eine Abgabe im Sinne der Richtlinie darstellen.
30. Diese Erwägung gilt auch in einem Fall, wie er
dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, da zum einen die Richtlinie 69/335 die
Gründung einer Kapitalgesellschaft und die Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals
gleichbehandelt und da zum anderen, wie bei den Vorgängen, um die es in der
Rechtssache Modelo ging, der Vertrag über die Gründung einer
Kapitalgesellschaft im deutschen Recht ebenfalls zwingend notariell beurkundet
werden muss.
31. Was den dritten Aspekt der Frage betrifft, so
bringt nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen den nach
Artikel 10 der Richtlinie 69/335 verbotenen Steuern und den Abgaben mit
Gebührencharakter, deren Erhebung erlaubt ist, an erster Stelle mit sich, dass
zu Letzteren nur die Abgaben zu rechnen sind, deren Höhe sich nach den Kosten
der erbrachten Dienstleistung richtet. Eine Abgabe, deren Höhe keinen
Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für diese bestimmte
Dienstleistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, für die sie die
Gegenleistung darstellt, sondern nach den gesamten Betriebs- und
Investitionskosten der mit dem betreffenden Vorgang befassten Stelle richtet,
ist als Abgabe anzusehen, für die allein das Verbot des Artikels 10 der
Richtlinie 69/335 gilt (vgl. insbesondere Urteile vom 20. April 1993 in den
Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni,
Slg. 1993, I-1915, Randnrn. 41 und 42, Modelo, Randnr. 29, und vom 21. Juni
2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 32).
32. Zweitens hat der Gerichtshof in ständiger
Rechtsprechung festgestellt, dass eine Abgabe, die ohne Obergrenze proportional
zu dem gezeichneten Nennkapital steigt, schon ihrer Natur nach keine Gebühr im
Sinne der Richtlinie 69/335 sein kann. Selbst wenn nämlich in bestimmten Fällen
ein Zusammenhang zwischen der Komplexität einer erbrachten Leistung und der
Bedeutung des gezeichneten Kapitals bestehen mag, so steht doch die Höhe einer
solchen Abgabe im Allgemeinen in keinem Verhältnis zu den konkreten
Aufwendungen der Verwaltung für diese Leistung (vgl. insbesondere Urteil
Modelo, Randnr. 30).
33. Schließlich hat der Gerichtshof in Randnummer
36 des Urteils SONAE ausgeführt, dass zwar das Fehlen einer Obergrenze ein
Indiz dafür ist, dass einer Abgabe, die nach dem Wert des eingetragenen
Vorgangs berechnet wird, kein Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie 69/335
zukommt, dass ihr aber allein das Bestehen einer solchen ) übrigens nach dieser
Richtlinie weder vorgeschriebenen noch verbotenen ) Obergrenze keinen Gebührencharakter
verleihen kann. Er hat in Randnummer 37 dieses Urteils hinzugefügt, dass eine
Obergrenze, die nicht als diesen Kosten angemessen anzusehen ist, der
betreffenden Abgabe nicht den ihr möglicherweise fehlenden Gebührencharakter
verleihen kann.
34. Daher ist die Vorlagefrage wie folgt zu
beantworten:
- Die Richtlinie 69/335 ist so
auszulegen, dass die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter diese
Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts in einem Rechtssystem, in dem die Notare
Beamte sind und ein Teil der Gebühren dem Staat zufließt, der der Dienstherr
der Notare ist und der diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben
verwendet, als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335 anzusehen sind.
- Die Gebühren für die
notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer
Kapitalgesellschaft sind nach Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335
grundsätzlich verboten, wenn sie eine Abgabe im Sinne dieser Richtlinie
darstellen.
- Der Umstand allein, dass die
für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die Gründung einer
Kapitalgesellschaft erhobenen Gebühren, die proportional zu dem gezeichneten
Nennkapital steigen, eine Obergrenze nicht übersteigen dürfen, kann diese
Gebühren nicht zu Abgaben mit Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie 69/335
machen, wenn diese Obergrenze nicht im angemessenen Verhältnis zu den Kosten
der Leistung steht, die mit diesen Gebühren abgegolten wird.
Kosten
35. Die Auslagen der deutschen und der spanischen
Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die
Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden
Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Amtsgericht Müllheim/Baden mit Beschluss vom 20. Juni
2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die
indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie
85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 ist so auszulegen, dass die Gebühren für
die notarielle Beurkundung eines unter diese Richtlinie fallenden
Rechtsgeschäfts in einem Rechtssystem, in dem die Notare Beamte sind und ein
Teil der Gebühren dem Staat zufließt, der der Dienstherr der Notare ist und der
diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet, als Steuer im
Sinne der Richtlinie 69/335 in der geänderten Fassung anzusehen sind.
Die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines Vertrages über die
Gründung einer Kapitalgesellschaft sind nach Artikel 10 Buchstabe c der
Richtlinie 69/335 in der geänderten Fassung grundsätzlich verboten, wenn sie
eine Abgabe im Sinne dieser Richtlinie darstellen.
Der Umstand allein, dass die für die notarielle Beurkundung eines
Vertrages über die Gründung einer Kapitalgesellschaft erhobenen Gebühren, die
proportional zu dem gezeichneten Nennkapital steigen, eine Obergrenze nicht
übersteigen dürfen, kann diese Gebühren nicht zu Abgaben mit Gebührencharakter
im Sinne der Richtlinie 69/335 in der geänderten Fassung machen, wenn diese
Obergrenze nicht im angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Leistung steht,
die mit diesen Gebühren abgegolten wird.
Luxemburg, den 21. März 2002
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Der Kanzler R. Grass |
Die
Präsidentin der Sechsten Kammer F.
Macken |