OLG Stuttgart Beschluß vom 9.1.2007, 8 W 223/06
Zur Eintragung der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts im Grundbuch.
1. Die weitere Beschwerde der
Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Stuttgart vom 17. Februar 2005, Az. 1 T 4/04 (früher: 1 T 103/03) wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die
gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 13.000 EUR
Gründe
I.
Die Antragstellerin will die
Berichtigung eines Eigentümereintrags im Grundbuch durchsetzen. Sie will
erreichen, dass der bisherige Eintrag ihrer Gesellschafter (zur Zeit der
Eintragung) mit dem Zusatzvermerk „in Gesellschaft nach §§ 705 ff BGB...“ dahin
berichtigt wird, dass nur die GbR mit ihrem Namen und ihrem Sitz eingetragen
werde. Im Einzelnen:
1 . Im Grundbuch
von Ludwigsburg, Blatt 17.992, ist in Abt. I Nr. 1 folgender Eigentümereintrag
vorhanden:
1. K. N., Bankdirektor a.D.,
Stuttgart
2. ... Wohnungsbaugesellschaft
mbH, Stuttgart mit Sitz in Stuttgart
- Ziff. 1.1 und 1.2 in
Gesellschaft nach §§ 705ff BGB unter der Bezeichnung "Grundstücks-
Vermögens- und Verwaltungs-GbR S."
Diese Eintragung vom 11. August
1993 entspricht der Auflassung vom 2. März 1993 - UR-Nr. 382/1993 des Notars
A., Stuttgart.
2 . Notar A. hat
am 24. Juni 2003 beim Grundbuchamt Ludwigsburg die Ausfertigung seiner Urkunde
UR 1774/2002 vom 6. Juni 2002 zum Vollzug im Grundbuch vorgelegt. In dieser
Urkunde hat Herr W. K. als Bevollmächtigter der Grundstücks- Vermögens- und
Verwaltungs-GbR S., deren Bevollmächtigten ....-Hausverwaltungs GmbH,
Stuttgart, und aller Gesellschafter der GbR die Berichtigung des
Eigentümereintrags beantragt. Er hat erklärt, seit dem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056) sei die Rechts- und
Parteifähigkeit und damit auch die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts anerkannt. Daraus folge, dass Eigentümer des
verfahrensgegenständlichen Gebäudegrundstücks nicht die Gesellschafter, sondern
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst sei, die deshalb im Grundbuch unter
ihrer Bezeichnung „Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR S." mit dem
Sitz in Stuttgart (Postanschrift: ...Str. ..., S.) als Eigentümerin einzutragen
sei.
Hilfsweise geht der Antrag dahin,
neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter im
Grundbuch einzutragen (Hilfsantrag in II/Ziff. 2 der UR 1774/2002). Sollte dem
nicht stattgegeben werden verfolgt der Antrag schließlich das Ziel, den
Grundbucheintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Gesellschafter N.
einerseits, die Firma ... infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens
andererseits auf Grund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages aus der GbR
ausgeschieden seien, und die weiteren in der Liste aufgeführten Gesellschafter
in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "Grundstücks-
Vermögens- und Verwaltungs-GbR S." als Eigentümer des genannten
Grundbesitzes im Grundbuch einzutragen seien (Hilfsantrag in II/Ziff. 3 der UR
1774/2002).
3 . Das
Grundbuchamt Ludwigsburg hat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (VI GRG 677/2003)
den Hauptantrag auf Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst als
Eigentümerin des Grundstücks (UR 1774/2002, II/Ziff. 1) zurückgewiesen, weil
die Grundbucheintragung, wie in der Auflassungsurkunde vom 2. März 2003
beantragt, vorgenommen worden, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch nach
der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 1056) aber nicht grundbuchfähig sei und
deshalb nicht als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen werden könne.
Außerdem hat das Grundbuchamt mit diesem Beschluss beide Hilfsanträge als
unzulässige Eventualanträge zurückgewiesen. Ergänzend hat es auf seinen
Zurückweisungsbeschluss vom 19. Mai 2003 (VI GRG 238/2003, GB 22879, 17992)
verwiesen.
4 . Gegen die Entscheidungen
des Grundbuchamtes vom 25. Juni 2003 und vom 19. Mai 2003 hat die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "Grundstücks- Vermögens- und
Verwaltungs-GbR S." am 21. November 2003 Beschwerde eingelegt mit der
Begründung, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem Urteil des BGH
vom 29. Januar 2001 als voll rechtsfähig und damit auch als grundbuchfähig
anzuerkennen sei. Im übrigen seien die Hilfsanträge zulässig.
5 . Das
Landgericht hat mit Beschluss vom 17. Februar 2005 die Beschwerde bezüglich des
Hauptantrages zurückgewiesen, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht
grundbuchfähig sei. Gleichzeitig hat das Landgericht auf das Rechtsmittel hin
den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich der Hilfsanträge aufgehoben
und das Grundbuchamt angewiesen, die Hilfsanträge, sofern dem Hauptantrag im
eventuellen weiteren Rechtsmittelverfahren nicht doch noch stattgegeben werden
sollte, in der Sache zu bescheiden.
6 . Mit ihrer
weiteren Beschwerde vom 24. Mai 2006 verfolgt die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ihr Ziel der Eintragung als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen
Grundstücks weiter, widrigenfalls der Stattgabe der gestellten Hilfsanträge.
Wegen des Sach- und Streitstandes
wird im übrigen Bezug genommen auf die Beschlüsse des Notariats Ludwigsburg und
des Landgerichts Stuttgart sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der
Beteiligten nebst der vorgelegten Anlagen.
II.
Die weitere Beschwerde der
Antragstellerin ist als Rechtsbeschwerde zulässig (§ 78 GBO). Sie hat - im
Ergebnis - keinen Erfolg.
1 . Einem Antrag
auf Berichtigung des Grundbuchs ist zu entsprechen, wenn derjenige, dessen
Recht von der Berichtigung betroffen ist, diese bewilligt (§ 19 GBO). Sie ist
auch ohne Bewilligung vorzunehmen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§
22 Abs. 1 GBO).
In vorliegender Sache trägt die
Antragstellerin Tatsachen vor, die belegen sollen, dass das Grundbuch bezüglich
der Eintragung des K. N. und der ... als Grundstückseigentümer verbunden mit
einem GbR-Vermerk unrichtig geworden sei. Unrichtig soll die bisherige
Eintragung deshalb geworden sein, weil
a. nach Anerkennung der
Rechtsfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof der Eigentum der
Gründungsgesellschafter ausweisende Eintrag unrichtig sei, da das Grundstück
zum Gesamthandseigentum der Antragstellerin gehöre und daher in ihrem Eigentum
stehe.
b. zwischenzeitlich eine Vielzahl
neuer Gesellschafter in die GbR eingetreten sei,
c. die (mit GbR-Vermerk) als
Miteigentümer eingetragenen beiden Personen aus der GbR (Antragstellerin)
ausgeschieden seien.
In vorliegendem
Rechtsbeschwerdeverfahren ist wiederum nur über die Frage der Berichtigung
unter dem Gesichtpunkt 1 Buchst. a zu entscheiden. Die behaupteten
Unrichtigkeiten der Buchst. b und c sind Gegenstand der Hilfsanträge, über die
das Notariat noch zu entscheiden hat.
2 . Das
Landgericht hat den Hauptantrag, der auf Ersetzung des bisherigen Eintrags der
Gründungsgesellschafter durch Eintragung der GbR mit ihrer Bezeichnung
gerichtet ist, deshalb abgelehnt, weil eine GbR grundsätzlich nicht
grundbuchfähig und daher nicht eintragungsfähig sei. Diese Begründung der
Zurückweisung des Antrags ist rechtsfehlerhaft.
Nach neuerer Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann eine GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer
Gesellschafter im Rechtsverkehr - soweit nicht spezielle Gesichtspunkte
entgegen stehen - jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen
eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie - ohne juristische Person zu
sein - rechtsfähig (Urteil vom 29. Januar 2001, Az. II ZR 331/00 - NJW 2001,
1056). Als rechtsfähige Person ist sie im Zivilprozess aktiv und passiv
parteifähig (BGH NJW 2001, 1056).
Kann die GbR eigene Rechte
erwerben (§ 14 Abs. 2 BGB), so werden hiervon nicht nur Forderungen, sondern
auch Eigentumsrechte erfasst. Die GbR kann nach den hierfür geltenden Regeln
der §§ 929ff BGB Eigentum an beweglichen Sachen erlangen. Als rechtsfähige
Person kann sie auch unbewegliche Güter erwerben (§§ 873ff BGB), es sei denn,
„spezielle Gesichtspunkte“, also rechtliche Besonderheiten im Bereich des zu
erwerbenden Gegenstands, stünden dem entgegen. Das BayObLG und das OLG Celle
sind der Auffassung, es stünden gesetzliche Hindernisse einer Eintragung der
GbR als Eigentümerin im Grundbuch entgegen (BayObLG Beschluss vom 31. Oktober
2002 (NJW 2003, 70), vom 4. September 2003 (NJW-RR 2004, 810) und vom 8.
September 2004 (NJW-RR 2005, 43), OLG Celle (Beschluss vom 13. März 2006 (NJW
2006, 2194)). Ein solcher Erwerb scheitere an der fehlenden Grundbuchfähigkeit
der GbR. Dieser Auffassung ist die Vorinstanz gefolgt. Auf die oben zitierten
Entscheidungen wird verwiesen. Der Senat teilt diese Auffassung nicht:
a. Die Annahme einer fehlenden
Grundbuchfähigkeit steht im Widerspruch dazu, dass nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs zum Vermögen einer GbR auch Grundeigentum gehören kann
(Urteil vom 25.9.2006, BB 2006, 2516). Wäre eine GbR grundsätzlich nicht
grundbuchfähig, so würde ein Erwerb von Grundstücken und Rechten an
Grundstücken jedoch bereits am Eintragungserfordernis des § 873 BGB scheitern.
b. § 47 GBO und § 15 GBV stehen
der Eintragung einer GbR ins Grundbuch nicht entgegen. Insoweit wird auf die
zutreffenden Ausführungen von Demharter (NJW 2001, 329, 330, der aus anderen
Gründen die GbR nicht für grundbuchfähig hält) und Wagner (ZIP 2005, 637, 638,
639) verwiesen. Ein Antrag, eine GbR als Eigentümerin oder Inhaberin eines
sonstigen Rechts an einem Grundstück ins Grundbuch einzutragen, berührt § 47
GBO nicht; diese Vorschrift betrifft nur die Eintragung gemeinschaftlicher
Rechte. Auch § 15 GBV enthält keine Regelung für die Eintragung einer GbR.
Grund dafür ist die - wie inzwischen feststeht - falsche Rechtsauffassung, die
GbR sei nicht rechtsfähig. Solange von dieser Auffassung auszugehen war, konnte
die GbR mangels Rechtsfähigkeit keine Rechte erwerben; für die Regelung ihrer
Eintragung als Rechtsinhaberin im Grundbuch bestand kein Regelungsbedürfnis.
Die Bejahung der Rechtsfähigkeit der GbR deckt nunmehr eine Regelungslücke der
GBV für die Voraussetzungen ihrer Eintragung im Grundbuch auf. Dies allein aber
kann nicht zur Verweigerung der Eintragung führen. Vielmehr ist die Lücke durch
Heranziehung der sachnächsten Regelungen zu schließen.
c. Nach Auffassung des Senats geht
es somit letztlich nicht darum, ob die GbR im Grundsatz grundbuchfähig ist -
dies hat der BGH inzwischen mit seiner Entscheidung vom 25.9.06 (BB 2006, 2490)
bejaht. Es geht „nur“ darum, welche Regeln für die Eintragung zu beachten sind,
insbes. ob die GbR unter ihrem eigenen Namen eingetragen werden kann (offen
gelassen vom BGH in BB 2006, 2490).
3 . Der Senat ist
der Auffassung, dass eine GbR unter ihrem eigenen Namen (ihrer eigenen
Bezeichnung) als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie -
wie hier - einen eigenen unterscheidungskräftigen Namen führt.
a. Grundstückerwerb verlangt nach
§ 873 BGB neben der Einigung die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
Einzutragen ist der neue Eigentümer. Soll die GbR neue Eigentümerin sein, kann
der Rechtserwerb am klarsten dadurch bewirkt werden, dass die GbR unter ihrem
Namen im Grundbuch eingetragen wird.
b. Gesetzliche Vorschriften stehen
einer solchen Eintragung nicht entgegen. Die von der Gegenmeinung geltend
gemachten Einwände, eine solche Eintragung verstoße gegen das Erfordernis der
Bestimmtheit und Klarheit sowie gegen den Grundsatz der Registerpublizität (OLG
Celle NJW 2006, 2184; BayObLG NJW 2003, 70) überzeugen nicht.
Dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit
und Klarheit (der Rechtslage im Grundbuch) wird genügt, wenn der wahre
Eigentümer aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Das ist die GbR. Welche Angaben
erforderlich sind, um die GbR als solche ausreichend bestimmt zu benennen, ist
vom Einzelfall abhängig. Hat sich die GbR - wie hier - eine Bezeichnung zugelegt,
die sie von anderen GbR klar unterscheidbar macht, sind Bedenken unter dem
Gesichtspunkt der Klarheit und Bestimmtheit der Eintragung nicht
gerechtfertigt. Das Grundbuch soll den Eigentümer ausweisen, nicht die hinter
diesem stehenden Gesellschafter. Die Angabe der Gesellschafter ist bei einer
durch ihre Bezeichnung ausreichend gekennzeichneten GbR nicht geeignet, mehr an
Klarheit und Bestimmtheit zu erbringen. Solche Angaben sind daher nur dann
erforderlich, wenn sich die GbR keine unterscheidbare Bezeichnung zugelegt hat.
Die GBO und die GBV kennen - wie
schon oben dargelegt - keine Vorgaben für die Eintragung einer GbR im
Grundbuch. Deshalb erscheint es dem Senat richtig, für die Eintragung der GbR
vorrangig auf die Vorschriften zur Eintragung von juristischen Personen und
Handelsgesellschaften (§ 15 Abs. 1 Buchst. b GBV) bzw. ergänzend auf die für
natürliche Personen zurückzugreifen, soweit diese sachlich geeignet erscheinen,
eine Eintragung zu bewirken, die klar und bestimmt ist. Hat eine GbR keinen ausreichend
unterscheidbaren Namen, mag es zulässig sein, sie durch zusätzliche Benennung
ihrer Gesellschafter eintragungsfähig zu machen. Hierüber hat der Senat aber
nicht zu entscheiden.Auch ist hier nicht darüber zu befinden, ob - was das
BayObLG verneint (NJW-RR 2004, 810 RN 15) - eine Neueintragung der
Gesellschafter einer GbR unter Beifügung eines GbR-Vermerks - wie dies bis zur
Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR praktiziert worden ist - heute
noch als Eintragung der GbR als Eigentümerin möglich wäre.
Der Grundsatz der
Registerpublizität steht der Eintragung einer ausreichend unterscheidbaren GbR
als Eigentümerin ebenfalls nicht entgegen. Richtig ist zwar, dass die GbR nicht
Gegenstand der Eintragung in einem Register ist und dass sie sich dadurch von
Handels- und Partnerschaftsgesellschaften unterscheidet. Folge dieses
Unterschieds ist zwar, dass ihr die Erleichterung des Nachweises der
Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen durch Zeugnis des
Registergerichts (§ 32 GBO) nicht zur Verfügung steht. Dies schließt aber ihre
Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch nicht aus. Vielmehr ist sie
verpflichtet, will sie ihre Eintragung bewirken, den Nachweis der
Eintragungsunterlagen gem. § 29 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden zu erbringen. Die damit verbundenen praktischen Erschwernisse der
Eintragung machen die Eintragung einer GbR umständlicher, schließen sie aber
nicht aus (vgl. hierzu ausführlich Wagner, ZIP 2005, 637ff).
4 . Im
vorliegenden Fall aber geht es nicht um eine Neueintragung einer GbR. Vielmehr
ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berichtigungsanspruchs
vorliegen, d.h., ob der vorhandene Eintrag unrichtig ist. Dies ist zu
verneinen:
Der Bundesgerichtshof hat in
seiner Entscheidung vom 25.9.06 zu einer Eigentümereintragung aus der Zeit vor
2001 festgestellt, dass dann, wenn im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter
mit dem Zusatz „als GbR“ eingetragen sind, für den Rechtsverkehr unzweifelhaft
zum Ausdruck gebracht wird, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR ist.
Ansonsten müsste es eine Form des Gesamthandseigentums neben dem
Gesellschaftsvermögen geben, oder die Gesellschafter müssten
Bruchteilseigentümer sein. Beides komme nicht ernsthaft in Betracht (BGH BB
2006, 2490). Das aber bedeutet, dass jedenfalls ein früherer Eintrag, der die
Gesellschafter mit GbR-Vermerk ausweist, die GbR selbst eindeutig als
Eigentümerin ausweist. Das Grundbuch ist somit auch unter Berücksichtigung des
heutigen Verständnisses von der GbR als einer Rechtsperson nicht unrichtig
(geworden).
Da vorliegend ebenfalls noch
Gesellschafter unter Beifügung eines GbR-Vermerks eingetragen sind, gilt nichts
Anderes. Der vorhandene Eintrag weist bereits die GbR selbst als Eigentümerin
aus. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung
scheidet daher aus. Die Rechtsbeschwerde kann deshalb keinen Erfolg haben.
5 . Eine Vorlage
an den BGH wegen der vom Senat einerseits, vom BayObLG und dem OLG Celle
andererseits unterschiedlich beantworteten Frage der Grundbuchfähigkeit der GbR
kommt nicht in Betracht, weil es für die vom Senat zu treffende Entscheidung
über den Berichtigungsanspruch der Antragstellerin aus den dargelegten Gründen
(oben Ziff. 4) hierauf nicht ankommt.
6 . Das Notariat
- Grundbuchamt - Ludwigsburg ist bei der noch ausstehenden erneuten Prüfung und
Entscheidung über die Hilfsanträge (Ziff. 2 des Beschlusstenors des
Landgerichts Stuttgart vom 17.2.2005) nach Auffassung des Senats von Rechts
wegen durch die vorliegende Entscheidung nicht gehindert, an Stelle einer sonst
möglicherweise notwendig werdenden Korrektur der Einträge von bisherigen
Eigentümern die Einträge der Gesellschafter von Amts wegen durch den
Eintrag der GbR selbst unter ihrer Bezeichnung und ohne zusätzliche Eintragung
von Gesellschaftern der GbR zu ersetzen. Das Einverständnis der GbR hierzu
liegt, nachdem diese eine solche Änderung wünscht, aber nicht erzwingen kann,
vor.
7 . Die
Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Für eine Entscheidung
über außergerichtliche Kosten besteht kein Anlass.